Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 9 Seiten

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Bankedelmetallen wird in der EMKV geregelt. Die neu dem Zentralamt auferlegte Aufsichtstätigkeit wurde zusammen mit den Sorgfaltspflichten in der zur Vernehmlassung gegebenen Amtsverordnung konkretisiert. Der neue Erlass orientiert sich dabei weitgehend an den bisher für die betroffenen Beaufsichtigten nach FINIG geltenden Bestimmungen.

Vernehmlassungsverfahren

3.1 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen

Vom 1. Oktober 2021 bis zum 17. Januar 2022 ist zur neuen «Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel» eine Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes13 (VIG) durchgeführt worden.

Insgesamt sind 30 Stellungnahmen eingegangen. 24 Kantone, 3 politische Parteien, der gesamtschweizerische Dachverband der Städte und 3 gesamtschweizerische Wirtschaftsverbände. Neun Vernehmlassungsteilnehmende verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme14. Grundsätzlich wird das Vorhaben von allen Teilnehmenden begrüsst.

Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden findet sich im Anhang, für die detaillierten Stellungnahmen wird auf die Originalstellungnahmen verwiesen15. Der nachfolgende Bericht enthält eine Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen.

3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Geltungsbereich

Der Verband ASFCMP merkt an, dass das von Handelsprüfern verarbeitete und gehandelte Schmelzgut nicht ausschliesslich an- oder verkauft wird, sondern auch andere Geschäftsfälle wie z. B. toll refining vorkommen. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten sowie Lücken zu vermeiden, sei Artikel 2 so zu erweitern, dass auch die anderen Geschäftsfälle unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen. In der Praxis verstehen die Handelsprüfer, die mit Bankedelmetallen handeln, den Geltungsbereich des GwG bereits heute über den An- und Verkauf hinaus.

Artikel 6 Erforderliche Angaben

Der Kanton ZH merkt an, dass eine eindeutige Identifikation von natürlichen Personen mit diesen Vorgaben nicht möglich sei. Da gemäss Artikel 10 Absatz 2 GwV-BAZG eine Kopie des vorgelegten Identifikationsdokuments zu den Akten genommen wird, schlägt der Kanton ZH vor, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a GwV-BAZG um die Angaben zu Geburtsort und -land sowie um die Nummer des verwendeten Identifikationsdokuments zu ergänzen.

Artikel 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifi-

zierungsdokumente

Der Kanton ZH befürchtet, dass das Vorsehen der Möglichkeit des Verzichts auf eine Echtheitsbestätigung nach eigenem Gutdünken die umfangreichen Anforderungen des vorangehenden Artikels 11 GwV-BAZG zur Echtheitsbestätigung zunichtemache. Sie führe zu Rechtsunsicherheit und schaffe erhebliches Missbrauchspotenzial. Der Kanton Zürich schlägt daher die Streichung von Artikel 12 Absatz 1 vor.

13 SR 172.061

14 Kantone GL, UR, GR, BL, SG, ZG, Schweizerischer Städteverband, Arbeitgeberverband und Centre Patronal

15 Abgeschlossene Vernehmlassungen - 2021 (admin.ch)