Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 9 Seiten
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Artikel 17 Grundsatz
Der Kanton TI hat einen redaktionellen Hinweis (Korrektur Satzzeichen) in der italienischen Version angebracht.
Artikel 20 Grundsatz
Der ASFCMP schlägt vor, dass Absatz 1 Buchstabe d im Sinne der von ihm vorgeschlagenen Änderung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c angepasst wird.
Artikel 21 Erforderliche Angaben
Entsprechend den Anmerkungen zu Artikel 6 GwV-BAZG schlägt der Kanton ZH in Konsequenz vor, auch Artikel 21 Absatz 1 GwV-BAZG um die Angaben zu Geburtsort und -land sowie die Nummer des verwendeten Identifikationsdokuments zu ergänzen und die Kopie eines Identifikationsdokuments zu den Akten zu nehmen.
Artikel 30 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Der Kanton ZH beantragt im Absatz 3 die Ergänzung, dass als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko auch die unter Artikel 20 Absatz 3 GwV-BAZG genannten Fälle verstanden werden, bei denen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Der ASFCMP merkt an, dass diese von Artikel 13 Absatz 2 GwV-FINMA inspirierte Bestimmung dem Geschäftsmodell der Handelsprüfer zu wenig Rechnung trage, denn das Geschäftsmodell der Banken sei von dem der Handelsprüfer zu unterscheiden. Da die Kundschaft der Handelsprüfer hauptsächlich aus juristischen Personen und Minenunternehmen mit Sitz im Ausland sowie weiteren, in der Industrie tätigen Unternehmen bestehe, müsse diese Bestimmung wie folgt geändert werden:
Absatz 2 Buchstabe c: Das Fehlen eines persönlichen Kontaktes sei bei den auf internationaler Ebene operierenden Handelsprüfern durchaus üblich. Die Geschäftsabwicklung finde nicht mit den Aktionären einer juristischen Person statt, sondern vielmehr mit dazu verantwortlichen Vertretern oder Angestellten derselben.
Der ASFCMP schlägt einen neuen Buchstaben d zu Absatz 2 vor, in welchem die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d GwV-FINMA übernommen wird. Die Erwähnung der Art der Dienstleistungen und Produkte sei relevant.
Absatz 2 Buchstaben d und f: Handelsprüfer handeln mit bedeutenden Volumina an Edelmetallen. Ein Kriterium der Höhe der eingebrachten Vermögenswerte bzw. der Höhe deren Zu- und Abflüsse wäre dabei stets erfüllt, die Bestimmungen würden ihr Ziel damit verfehlen. Diese Höhe hinge von der jährlichen Produktion der jeweiligen Gegenpartei ab. Entsprechend sei das Kriterium des unüblichen Charakters angebrachter.
Die in Absatz 6 erwähnten Bezüge zu den Bestimmungen im Artikel sind bei Übernahme der Vorschläge des ASFCMP entsprechend anzupassen.
Artikel 31 Transaktionen mit erhöhten Risiken
Sofern die vom ASFCMP vorgeschlagene Terminologie in Artikel 30 Absatz 2 übernommen wird, müsste diese in Konsequenz auch in Artikel 31 Absatz 2 übernommen werden.
Desgleichen zum Antrag bei Artikel 30 Absatz 3 beantragt der Kanton ZH, dass der Artikel 31 Absatz 3 um die Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 13 Absatz 3 und 22 Absatz 2 GwV-BAZG, bei denen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen, zu ergänzen sei.