Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 9 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Gemäss ASFCMP sei Absatz 3 an das besondere Geschäftsmodell der Handelsprüfer anzupassen und zweckdienliche Kriterien, wie die Modalitäten der Beförderung oder die Logistik bei physischen Goldlieferungen, aufzunehmen. In der Praxis würde eine Schwelle von 100 000 Franken systematisch erreicht. Zudem sei Absatz 3 um die Transaktionen mit erhöhten Risiken gemäss Artikel 14 Absatz 3 GwV-FINMA zu ergänzen.
Artikel 32 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
Der Kanton ZH hält die in Absatz 2 verwendete Formulierung «je nach den Umständen» für zu unverbindlich. Es wird beantragt, die Formulierung durch «abzuklären ist namentlich» zu ersetzen.
Um der Kundenstruktur der Handelsprüfer besser Rechnung zu tragen, beantragt der AS-FCMP, den Begriff der «am Unternehmen oder an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person» durch den Begriff «der an der Sitzgesellschaft oder an den Vermögenswerten berechtigten Person» zu ersetzen.
Artikel 33 Mittel der Abklärungen
Der Kanton ZH hält die in Absatz 1 verwendete Formulierung «je nach den Umständen» für zu unverbindlich. Es wird beantragt, die Formulierung durch «abzuklären ist namentlich» zu ersetzen.
Artikel 36 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
Der ASFCMP beantragt in Absatz 2 das Ersetzen des Begriffs «Vermögensverwaltungsgeschäft» durch den Begriff «Handel mit Bankedelmetallen».
Artikel 37 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
Der ASFCMP kritisiert das verlangte informatikgestützte System zur Identifizierung und Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Eine solche Vorgabe sei ungeeignet, um den unterschiedlichen Risiken der heterogenen Kundenstruktur der Handelsprüfer gerecht zu werden. Eine individuelle Risikoprüfung sei deshalb angemessener und genüge den Anforderungen. Demgegenüber würde Artikel 20 Absatz 2 GwV-FINMA ein solches informatikgestütztes System nur für Banken und Wertpapierhäuser verlangen, die sehr stark reguliert sind und im Gegensatz zu den Handelsprüfern besonders viele Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu überwachen haben (Massengeschäft). Folglich verlangt der ASFCMP eine Umformulierung der Absätze 1 und 3 sowie die Streichung der Absätze 2, 4 und 5.
Artikel 39 Abbruch der Geschäftsbeziehung
Der ASFCMP beantragt im Falle des Rückzugs bedeutender Vermögenswerte beim Abbruch einer zweifelhaften Geschäftsbeziehung den Umstand zu berücksichtigen, dass die betroffenen Vermögenswerte physisch geliefert werden und daher entsprechend auf die Dokumentation des bedeutenden physischen Rückzugs von Bankedelmetallen abzustellen ist.
Artikel 42 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
Der ASFCMP beantragt, dass bei Übernahme der von ihm vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 37 auch Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend anzupassen sei.
Artikel 44 Interne Weisungen
Der ASFCMP beantragt, dass bei Übernahme der von ihm vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben e und f (neue Bestimmung) auch Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe i entsprechend anzupassen sei.