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Vernehmlassung 2021/101: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 3 Seiten
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Fernmeldedienste. V AS 20…
geln der Technik und aktualisieren sie unverzüglich, sofern sie weiterhin die Kon- trolle über diese Anlagen ausüben.
3Sie sind berechtigt, Internetzugänge oder Adressierungselemente, die das ord- nungsgemässe Funktionieren von Fernmeldeanlagen zu beeinträchtigen drohen, zu sperren oder deren Nutzung einzuschränken. Sie informieren ihre Kundinnen und Kunden, die Opfer unbefugter Manipulationen geworden sind oder werden könnten, unverzüglich über solche Sperrungen oder Einschränkungen. Sie dürfen diese Mass- nahmen aufrechterhalten, solange die Bedrohung anhält.
Art. 96b Meldestelle
Die Anbieterinnen von Internetzugängen betreiben eine spezialisierte Stelle, die Meldungen über unbefugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen durch fernmelde- technische Übertragungen entgegennimmt. Sie leiten innert angemessener Frist geeignete Abwehrmassnahmen ein.
Art. 96c Vollzug
Das BAKOM vollzieht diesen Abschnitts in Zusammenarbeit mit dem NCSC.
Gliederungstitel vor Art. 96d
5. Abschnitt: Sicherheit von Netzen und Diensten, die von Mobilfunkkonzessionärinnen betrieben werden
Art. 96d Geltung
Die Artikel 96e–96g gelten für Mobilfunknetze der fünften Generation, die den international festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen.
Art. 96e Sicherheitsmanagement
1Die Mobilfunkkonzessionärinnen müssen ein Managementsystem für die Informa- tionssicherheit auf der Grundlage einer Risikoanalyse und der sich daraus ergeben- den Sicherheitsziele entwickeln, umsetzen und kontinuierlich überprüfen.
2Im Rahmen dieses Sicherheitsmanagementsystems setzen sie einen Plan für das betriebliche Kontinuitätsmanagement und einen Plan für das Management von Sicherheitsvorfällen um.
3Sie stellen sicher, dass ihr Sicherheitsmanagementsystem, ihr Plan für das Kontinu- itätsmanagement und ihr Plan für das Management von Sicherheitsvorfällen den anerkannten Sicherheitsnormen entsprechen.
Art. 96f Betrieb sicherheitskritischer Fernmeldeanlagen
1Die Mobilfunkkonzessionärinnen stellen sicher, dass die von ihnen betriebenen sicherheitskritischen Fernmeldeanlagen nach anerkannten Sicherheitsnormen zertifi- ziert sind. Das BAKOM definiert die betroffenen Anlagen.