Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/110: Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das FinfraG · 7 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur Überführung der Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz

3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

3.2.1 Anerkennungspflicht (Art. 41a Abs. 1 VE-FinfraG)

Die in Artikel 41a Abs. 1 des Vorentwurfs vorgesehene Anerkennungspflicht für Handelsplätze mit Sitz im Ausland, die den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz ermöglichen, ist der Kern der Verordnung, die in das FinfraG überführt werden soll. Dies wird ausnahmslos begrüsst. Eine grosse Anzahl der Eingaben unterstützt die inhaltlich unveränderte Übernahme zudem ausdrücklich (economiesuisse, FDP, Raiffeisen, SIX [unterstützt von AFBS], SwissHoldings, ZHK + ZBV).

3.2.2 Ausnahmen von der Anerkennungspflicht (Art. 41a Abs. 2 VE-FinfraG)

Artikel 41a Absatz 2 des Vorentwurfs sieht im Sinne des Bestandesschutzes – analog der bestehenden Verordnung – eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht für den Handel mit Beteiligungspapieren vor, die zum Zeitpunkt der Einführung der Schutzmassnahme sowohl an einer Börse in der Schweiz als auch an einer Börse im Ausland jeweils mit ausdrücklicher Zustimmung der emittierenden Gesellschaft und unter Übernahme von entsprechenden Pflichten durch die Emittentin, an diesen Börsen zum Handel zugelassen bzw. kotiert waren (sog. Doppelkotierung bzw. „dual listing“).

Eine Teilnehmerin (MLL) möchte diese Ausnahme ausweiten, wobei sie drei Varianten vorschlägt, die namentlich die Beschränkung auf Gesellschaften mit Doppelkotierung vor Einführung der Schutzmassnahme entweder aufheben oder einschränken. Zur Begründung wird angeführt, dass damit eine Inländerdiskriminierung für Gesellschaften, die neu eine Doppelkotierung anstreben, abgeschafft werde, zumal das Umgehungsrisiko «äusserst gering» sei. Zwei Teilnehmer (SIX [unterstützt von economiesuisse, AFBS], ZHK + ZBV) lehnen eine Ausweitung der Ausnahme für Gesellschaften mit Doppelkotierung ausdrücklich ab, wobei sie im Wesentlichen auf den Erläuterungsbericht und ein erhöhtes Risiko für die Umgehung der Schutzmassnahme verweisen.

Eine Teilnehmerin (SwissHoldings) schlägt zudem in formaler Hinsicht vor, in Artikel 41a Absatz 2 des Vorentwurfs anstatt von «Wertpapieren» von «bestimmten Wertpapieren» zu sprechen. Dies diene der Leserfreundlichkeit und der Klarheit und entspreche im Übrigen dem Wortlaut der Verordnung, ohne eine inhaltliche Änderung darzustellen.

3.2.3 Formales, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Die weiteren Artikel 41b und 41c des Vorentwurfs betreffen die formalen Aspekte der Anerkennungspflicht und Artikel 163a enthält eine Übergangsbestimmung im Verhältnis zur Verordnung. Die Schlussbestimmungen sehen zudem eine Befristung der gesamten Vorlage vor.

Jene Teilnehmer, die sich hierzu äussern, begrüssen den Vorentwurf ausnahmslos. Namentlich betonen rund die Hälfte der Teilnehmer den ausserordentlichen und temporären Charakter der Schutzmassnahme und dass die unbefristete Börsenäquivalenz weiterhin das Ziel des Bundesrates sein soll. Diese Teilnehmer begrüssen denn auch die Möglichkeit, die Massnahme gemäss Artikel 41c Absatz 2 des Vorentwurfs jederzeit deaktivieren zu können sowie die Befristung der gesamten Vorlage gemäss den Schlussbestimmungen. Mehrere Eingaben stellen die Vorlage zudem in den europapolitischen Kontext und fordern diesbezüglich eine «Deblockierung» (economiesuisse, glp, Handelskammer) bzw. eine Fortführung des Dialogs mit der EU (SG, SH).