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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 31 Abs. 2
2Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras und Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.
Art. 35 Abs. 2bis
2bisEntlang von Fliessgewässern berechtigen unproduktive Kleinstrukturen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), Streueflächen (Art. 55 Abs. 1 Bst. e) und Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen.
Art. 48 Anforderungen an die verschiedenen Weidesysteme von Schafen
1Beim Weidesystem ständige Behirtung muss die Entlöhnung der Hirten und Hirtinnen im Anstellungsverhältnis mindestens den branchenüblichen Standards entsprechen.
2Das Weidesystem Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen ist für eine Herdengrösse bis zu 300 Schafen möglich.
3Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
SR ..........
1 SR 910.13
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