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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 55 Abs. 1 Bst. g
1Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:
g. Uferwiesen;
Art. 77
Aufgehoben
Art. 98 Abs. 2bis und Abs. 3 Bst. d Ziff. 1
2bis
Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und liegen alle Produktionsstätten im selben Kanton, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebs, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebes einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.
3Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
d. bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,
Art. 99 Abs. 1, 4 und 5
1Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.
4Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.
5Aufgehoben
Art. 107 Abs. 3
3Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels