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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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b. Massnahmen baulicher Art nach Artikel 13, in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist, die aber einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, mindestens von regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und Biodiversitätsfördermassnahmen beinhalten.
Art. 20 Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des
Wasserhaushalts
1Finanzhilfen für Bewässerungsanlagen werden gewährt, wenn die Anlage der Ertragssicherung bei nachgewiesenen Einbussen bei der Quantität oder Qualität oder dem Schutz der Kulturen dient. Voraussetzung ist eine vorausschauende Planung der Wasserressourcen.
2Finanzhilfen für Entwässerungsanlagen werden für die Wiederherstellung bestehender Anlagen in regional wichtigen landwirtschaftlichen Ertragsflächen gewährt; in erosionsgefährdeten Gebieten oder verbunden mit Bodenaufwertungen zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen (FFF) kann auch der Neubau von Anlagen unterstützt werden.
3Finanzhilfen an die Aufwertung von anthropogen beeinträchtigten Böden werden bei erschwerter Bewirtschaftbarkeit und nachgewiesenen Einbussen gewährt, wenn die Massnahme zur nachhaltigen Verbesserung der Bodenstruktur, des Bodenaufbaus und des Bodenwasserhaushalts führt.
Art. 21 Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum
Finanzhilfen an Wasser- und Elektrizitätsversorgungen werden im Berg-, Hügel- und Sömmerungsgebiet gewährt. Betriebe mit Spezialkulturen und landwirtschaftliche Aussiedlungen können auch in der Talzone unterstützt werden.
3. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Investitionskredite
Art. 22 Anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten
1Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:
a. Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit ökologischen Massnahmen nach Art. 14 bis maximal zum achtfachen Ertragswert;
b. eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.
2Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Kosten infolge nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführter Arbeiten;
b. Kosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen;
c. Kosten für den Landerwerb, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallen;