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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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4Werden die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen in Form von Baukrediten zur Erleichterung der Finanzierung in der Bauphase gewährt, so sind sie innert 3 Jahre zurückzuzahlen. Pro Vorhaben darf nur ein Baukredit laufen.
5Für Massnahmen des Tiefbaus sind Baukredite und Investitionskredite nicht gleichzeitig für das gleiche Vorhaben möglich.
6Es werden keine Investitionskredite unter 20 000 Franken gewährt. Gleichzeitig gewährte Investitionskredite für verschiedene Massnahmen können zusammengezählt werden.
Art. 12 Sicherung von Investitionskrediten
1Investitionskredite sind, wenn möglich, gegen Realsicherheiten zu gewähren.
2Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung eines Grundpfandrechts zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung des Grundpfands im Grundbuch.
2. Kapitel: Tiefbaumassnahmen
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 13 Unterstützte Massnahmen
1Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:
a. Meliorationen: Gesamtmeliorationen, Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur;
b. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen: Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;
c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Bodens und des Wasserhaushalts wie Bewässerungen, Entwässerungen und Verbesserungen von Bodenstruktur und -aufbau;
d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raumwie Wasser- und Elektrizitätsversorgungen, Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.
2Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Massnahmen sein. Die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind ausschliesslich gemeinschaftliche Massnahmen.
3Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die überwiegend einem Betrieb zugutekommen. Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die mehreren Betrieben zugutekommen sowie Massnahmen für Sömmerungsbetriebe.