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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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4Bauten und Anlagen in der Bauzone werden grundsätzlich nicht unterstützt; ausgenommen sind der Landwirtschaft dienende Infrastrukturen, die zwingend in oder angrenzend an Bauzonen realisiert werden müssen.
Art. 14 Finanzhilfen für begleitende Massnahmen
Zur Begleitung der Massnahmen nach Artikel 13 werden Finanzhilfen gewährt für:
a. Massnahmen für die Wiederherstellung oder für den Ersatz bei Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1terdes Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19855 über Fuss- und Wanderwege;
b. weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutz- und der Jagdgesetzgebung, insbesondere die Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des Umgangs mit Grossraubtieren.
Art. 15 Finanzhilfen für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen
Zur Vorbereitung von Massnahmen nach Artikel 13 werden Finanzhilfen gewährt für:
a. Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und zur Vorbereitung von konkreten Projekten;
b. den «Entwicklungsprozess ländlicher Raum»;
c. Untersuchungen und Studien von nationalem Interesse und mit Praxisrelevanz für Strukturverbesserungen.
Art. 16 Unterstützte Arbeiten bei Bauten und Anlagen
1Bei Massnahmen nach Artikel 13 werden im Laufe des Lebenszyklus der Bauten und Anlagen Finanzhilfen gewährt für:
a. den Neubau, die Sanierung, den Ausbau der Bauten und Anlagen zur Anpassung an höhere Anforderungen oder den Ersatz der Bauten und Anlagen nach Ablauf der technischen Lebensdauer;
b. die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland;
c. die periodische Wiederinstandstellung von Weganlagen, landwirtschaftlichen Entwässerungen, Trockensteinmauern und Suonen.
2Die periodische Wiederinstandstellung umfasst:
4 SR 451
5 SR 704