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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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2Als Mehraufwendungen bei Weganlagen gelten die Instandstellung und punktuelle Ergänzungen von Kunstbauten und Entwässerungen sowie Erschwernisse infolge Gelände, Untergrund und grossen Distanzen. Anhang 3 legt fest, wie die Mehraufwendungen zu bestimmen sind.
3Sind die anrechenbaren Kosten höher als die effektiven Baukosten, werden sie entsprechend reduziert.
4Werden Massnahmen zur periodischen Wiederinstandstellung von Entwässerungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes vorgenommen, sind die effektiven Kosten nach Artikel 2 anrechenbar.
5Bei Trockensteinmauern und Suonen werden die in Stand zu stellenden Objekte aufgrund eines Gesamtkonzepts festgelegt. Dessen Erstellung kann als Grundlagenbeschaffung unterstützt werden.
6Für nichtlandwirtschaftliche Interessen müssen keine Abzüge an den anrechenbaren Kosten gemacht werden. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass das landwirtschaftliche Interesse mindestens 50 Prozent beträgt.
Art. 24 Beiträgssätze
1Folgende maximale Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten werden gewährt:
a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:
Prozent 1. in der Talzone34
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I37
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet40
b. für gemeinschaftliche Massnahmen:
1. in der Talzone27
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I30
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet33
c. für einzelbetriebliche Massnahmen:
1. in der Talzone20
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I23
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet26
2Für Wiederherstellungen nach Elementarschäden und für periodische Wiederinstandstellungen kommen die Beitragssätze für gemeinschaftliche Massnahmen zur Anwendung.
3Der Beitrag kann zur administrativen Vereinfachung auch als fixer Betrag festgelegt und ausgerichtet werden. Dieser darf nicht höher sein, als der Beitrag gemäss maximalem Beitragssatz.