Vorlage

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage

d. Entschädigungen an Beteiligte für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;

e. Kosten für die Anschaffung von beweglichem Inventar und von Inneninstallationen sowie für Betrieb und Unterhalt;

f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien und Zinsen;

g. bei Elektrizitätsversorgungen der Netzkostenbeitrag für den Anschluss an das vorgelagerte Verteilnetz.

3Bei Anschlüssen der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten sind nur die Kosten anrechenbar, die nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 20076 über Fernmeldedienste von den Kunden und Kundinnen übernommen werden müssen.

4Bei Entwässerungsanlagen und der Aufwertung von Böden ist maximal der achtfache Ertragswert anrechenbar.

Art. 23 Anrechenbare Kosten für die periodische Wiederinstandstellung

1Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 16 Absatz 2 sind höchstens folgende Kosten anrechenbar:

a. bei Weganlagen, pro km Weg: Franken Kieswege:

1. Normalfall 25 000

2. mit mässigen Mehraufwendungen 40 000

3. mit hohen Mehraufwendungen 50 000 Belagswege:

1. Normalfall 40 000

2. mit mässigen Mehraufwendungen 50 000

3. mit hohen Mehraufwendungen 60 000

b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen, pro km: 5 000

c. bei Trockensteinmauern mit landwirtschaftlicher Nutzung, pro

m2 Mauer

Trockensteinmauern von Terrassen:

1. Mauer bis 1.5 m hoch650

2. Mauer zwischen 1.5 m und 3 m hoch 1 000 Übrige Trockensteinmauern200

d. bei Suonen (Wasserleitungen), pro m Kanal100

6 SR 784.101.1