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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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6Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen.

7Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 5 gleichgestellt.

8Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.

Art. 30 Tragbare Belastung

1Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein.

2Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss bei Investitionen über 100 000 Franken anhand einer Mitteflussrechnung mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.

Art. 31 Gewässer- und tierschützerische Anforderungen

Finanzhilfen werden gewährt sofern nach der Investition die gewässer- und tierschützerischen Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises erfüllt werden.

Art. 32 Zusätzliche Voraussetzungen für Ökonomiegebäuden

1Finanzhilfen für Ökonomiegebäude zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren werden für den Tierbestand gewährt, welcher für die Deckung des betrieblichen Pflanzenbedarfs an Stickstoff und Phosphor notwendig sind. Der jeweils zuerst begrenzende Nährstoff ist massgebend. Die Abwesenheit von Nutztieren welche gesömmert werden, sind entsprechend der betrieblichen Möglichkeiten bei der Berechnung des Nährstoffanfalls zu berücksichtigen. Der Nährstoffanfall der raufutterverzehrenden Nutztiere ist vor den übrigen Nutztieren für die Deckung des Pflanzenbedarfs zu verwenden.

2Für die Berechnung des Pflanzenbedarfs und Nährstoffanfall ist eine Nährstoffbilanz gemäss Artikel 13 Absatz 1 DZV8 ohne Fehlerbereich zu verwenden.

3Bei der Berechnung des Pflanzenbedarfs werden die langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt, die innerhalb einer Fahrdistanz von 15 km ab Betriebszentrum liegen. Keine Fahrdistanzbegrenzung gilt für ortsübliche Stufenbetriebe.

4Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

a. die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;

8 SR 910.13