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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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a. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
b. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Bauten und Einrichtungen für Sömmerungsbetriebe;
c. den Bau oder die Anschaffung von Dritten von Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse;
d. Grundlagenbeschaffungen zur Abklärung der Machbarkeit und Vorbereitung von konkreten Massnahmen.
3Gewerblichen Kleinbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a gewährt.
4Sömmerungsbetrieben werden Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b gewährt.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 29 Persönliche Voraussetzungen
1Die Finanzhilfen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften. Für Vorhaben im Sömmerungsgebiet müssen die natürlichen Personen den Sömmerungsbetrieb nicht selber bewirtschaften.
2Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen werden Finanzhilfen auch Eigentümern und Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb durch den Partner oder die Partnerin bewirtschaften lassen.
3Juristischen Personen werden Finanzhilfen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln in Eigentum natürlichen Personen sind, die nach dieser Verordnung Finanzhilfen erhalten können, sind und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
4Vorhaben im Sömmerungsgebiet können unabhängig der Organisationsform unterstützt werden.
5Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes müssen über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20027 (BBG);
b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.