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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)
Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen
Massnahmen des Tiefbaus gelten als schlecht tragbar, wenn die Restkosten der Landwirtschaft die folgenden Richtwerte überschreiten:
Restkostenbelastung der Landwirtschaft
Restkosten in Einheit Anwendungsbereich, Masseinheit
Franken pro
Einheit
6 600 ha umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:
Beizugsgebiet;
gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.
4 500 GVE gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.
2 400 Normalstoss Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet:
(NS) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.
33 000 Anschluss Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, die der Dimensionierung
zu Grunde liegt.