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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten

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Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)

Richtwerte für die Tragbarkeit von Tiefbaumassnahmen

Massnahmen des Tiefbaus gelten als schlecht tragbar, wenn die Restkosten der Landwirtschaft die folgenden Richtwerte überschreiten:

Restkostenbelastung der Landwirtschaft

Restkosten in Einheit Anwendungsbereich, Masseinheit

Franken pro

Einheit

6 600 ha umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:

Beizugsgebiet;

gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.

4 500 GVE gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte und Landwirtinnen.

2 400 Normalstoss Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet:

(NS) mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.

33 000 Anschluss Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, die der Dimensionierung

zu Grunde liegt.