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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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a. die Verminderung der Futterbasis um mehr als 20 Prozent, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 33 nicht mehr erfüllt sind;
b. ein Stall zu mehr als 20 Prozent nicht mehr belegt ist oder umgewandelt wird in einen Stall zur Haltung von nicht beitragsberechtigten Tieren;
c. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Erschliessungen: die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude, Kulturland oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebendes Vorhaben nicht vorgesehen war;
d. die Verwendung von Kulturland zur Ausbeuten von Bodenschätze oder für Deponien, sofern die Abbauphase inklusiv die Rekultivierung länger als 5 Jahre dauert;
e. gewinnbringende Veräusserung;
f. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen;
g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate eines Investitionskredites trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
i. Gewährung einer Finanzhilfe auf Grund irreführender Angaben;
j. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach der Gewährung des Investitionskredites, ausser bei einer Verpachtung an einen Nachkommen;
k. Verzicht auf den Gebrauch Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge im Sinne des gestellten Gesuches; oder
l. wenn bei Projekten zur regionalen Entwicklung die in der Vereinbarung festgelegte Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird.
2Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe j kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Bedingungen nach Artikel 31 erfüllt, die verlangte Sicherheit gewährleistet und kein Ausschlussgrund nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 vorliegt. Absatz 1 Buchstabe e bleibt vorbehalten.
3Der Gewinn nach Absatz 1 Buchstabe e entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert. Abzüge für Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben sind zulässig. Die Anrechnungswerte sind in Anhang 8 festgelegt. Das BLW kann die Anrechnungswerte im Anhang 8 ändern.
4Die Rückforderung von Beiträgen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 66 Absatz 6 berechnet werden.
5In Härtefällen kann Anstelle des Widerrufs eine Verzinsung von 3 Prozent des Investitionskredites verlangt werden.