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Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 114 Seiten
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7. Kapitel: Verwaltung der Investitionskredite
Art. 70 Verwaltung der Bundesmittel
1Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das BLW zu richten.
2Das BLW prüft die Gesuche und überweist die rückzahlbaren Bundesmittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.
3Der Kanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember:
a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;
b. die aufgelaufenen Zinsen;
c. die liquiden Mittel; und
d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
4Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.
5Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
a. die liquiden Mittel; und
b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.
Art. 71 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln
1Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Bundesmittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:
a. einem anderen Kanton zuteilen; oder
b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.
2Der minimale Kassabestand beträgt mindestens 2 Millionen Franken oder 2 Prozent des Fonds-de-roulement.
3Werden die Bundesmittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.