Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 27abisMaximaler Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine

1Der maximale Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine darf 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben nicht überschreiten.

2Die Kantone können für KUB-Weine einen Höchstertrag festlegen, der niedriger als 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben ist.

Art. 35a Buchst. g

Die Kontrollstelle hat ferner die folgenden Pflichten:

g. Sie führt und aktualisiert die Isotopendatenbank der Schweizer Weine gemäss Artikel 35b.

Art. 35b Isotopendatenbank der Schweizer Weine

1Die Isotopendatenbank der Schweizer Weine enthält die Analyseergebnisse von repräsentativen und authentischen Referenzweinen der Schweizer Weinwirtschaft.

2Das Entnehmen der Weintraubenproben für die Herstellung der Referenzweine und deren Verarbeitung zu Wein fällt in den Zuständigkeitsbereich von Agroscope.

1 SR 916.140