Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Weinverordnung 10.4.3 Volkswirtschaft

Die zwei Änderungen der Verordnung ermöglichen es, Verstösse effizienter zu verfolgen. Sie tragen zu einem fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmenden und zur Bekämpfung der Konsumententäuschung bei.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts und insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union über eine ähnliche Isotopendatenbank verfügt, deren Nutzung durch die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 geregelt ist, die in Anlage 3 von Anhang 7 des oben genannten Abkommens erwähnt wird.

10.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass die Änderung der Weinverordnung am 1. Januar 2023 in Kraft tritt.

10.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 63 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes.