Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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2 Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP), SR 916.020.1
2.1 Ausgangslage
Die VHyPrP ergänzt die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP, SR 916.020). Sie legt die Anforderungen an Hygiene und Rückverfolgbarkeit fest, die in Betrieben, die in der Primärproduktion tätig sind, eingehalten werden müssen. Diese beiden Verordnungen übernehmen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene1, die sich auf die Primärproduktion beziehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die VHyPrP sind im Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU)2 in Anlage 6 (Tierische Erzeugnisse) des Anhangs 11 (Veterinärmedizinische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen) verankert.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die vorgeschlagene Änderung ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission3, die die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ändert, insbesondere im Hinblick auf das Allergenmanagement im Lebensmittelbereich. Es geht darum, Hygieneanforderungen festzulegen, um das Vorhandensein von Substanzen, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, in Ausrüstungen, Transportbehältern und Containern, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, zu verhindern oder zu begrenzen. Diese Änderung betrifft sowohl die Primärproduktion (Anhang I) als auch die anderen Stufen der Lebensmittelkette (Anhang II). Sie wird mittels Verordnungspaket «Stretto 4» zum Lebensmittelrecht auch in die Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV, SR 817.024.1) aufgenommen werden. Sie ist die Konsequenz aus:
- der Aktualisierung der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) vom Oktober 2014 zur Beurteilung allergener Lebensmittel und Lebensmittelzutaten für Kennzeichnungszwecke4, in der sie zum Schluss kam, dass Lebensmittelallergien zwar nur einen relativ kleinen Teil der Bevölkerung betreffen (in Europa zwischen 3 und 4 %), eine allergische Reaktion jedoch schwerwiegend und sogar lebensbedrohlich sein kann, und dass es zunehmend deutlich wird, dass Menschen mit Lebensmittelallergien oder - unverträglichkeiten in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt sind;
- der Annahme eines Verfahrenskodex für Lebensmittelunternehmer zum Umgang mit Lebensmittelallergenen durch die Codex-Alimentarius-Kommission im September 2020 (CXC 80- 2020).
1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3.
2 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)
3 Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Allergenmanagements im Lebensmittelbereich, der Umverteilung von Lebensmitteln und der Lebensmittelsicherheitskultur, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3.
4 Scientific Opinion on the evaluation of allergenic foods and food ingredients for labelling purposes (europa.eu)