Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 und 2, neuer Absatz 1 bis

Der neue Absatz sieht vor, dass Ausrüstungen, Transportbehälter und Container, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines allergenen Erzeugnisses verwendet werden, nicht für die Ernte, die Beförderung oder die Lagerung von Lebensmitteln, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, verwendet werden dürfen, ohne gereinigt und kontrolliert worden zu sein. Er entspricht Absatz 5bis, der via die Verordnung (EU) 2021/382 in Anhang I, Teil A, Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingefügt worden ist. Er verweist auf die Liste der allergenen Produkte in Anhang 6 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16). Auf der Ebene der Primärproduktion handelt es sich um folgende Produkte:

- Tierische Erzeugnisse: Milch, Eier, Fisch, Krebstiere, Weichtiere;

- Pflanzenerzeugnisse: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer), Soja, Hartschalenobst (Haselnüsse, Walnüsse usw.), Erdnüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Lupinen. Art. 5 und 6

Die Titel der Artikel 5 und 6 sowie von Artikel 5 Absatz 1 werden angepasst, um zu verdeutlichen, auf welche Art der Produktion (pflanzliche oder tierische) sie sich beziehen.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.

2.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem EU-Recht zur Lebensmittelhygiene. Sie sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationalen Rechts vereinbar, insbesondere im Rahmen des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Sie zielen darauf ab, eine autonome Anpassung des Schweizer Rechts zu erreichen, damit dieses anlässlich einer künftigen Anpassung des Inhalts von Anlage 6 des Anhangs 11 des Agrarabkommens als gleichwertig mit dem EU-Recht betrachtet werden kann.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (SR 916.020) sowie Artikel 42 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.307).