Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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3. Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF), SR 824.012.2
3.1 Ausgangslage
In diesem Verordnungspaket wird vorgeschlagen die Strukturverbesserungsverordnung (SVV; SR 913.1) total zu revidieren und die Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; SR 913.211) aufzuheben. Die Direktzahlungsverordnung (DZV; SR 910.13) wird auch teilweise revidiert.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die SVV wird vollständig überarbeitet. Die Verweise in Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 1 ZDV-WBF zu Artikel 14, 18 sowie 51 Absatz 7 SVV müssen angepasst werden. Auf der inhaltlichen Ebene gibt es keine Änderungen.
Die DZV wird teilweise revidiert. Der Verweis in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g ZDV-WBF zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g DZV muss angepasst werden. Die Flächen entlang stehender Gewässer können neu als «Uferwiese» angemeldet und bewirtschaftet werden können.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g
Aufgrund der Teilrevision der Direktzahlungsverordnung können neu Dienstage zur Anlage und Pflege von Uferwiesen (Biodiversitätsförderflächen) eingesetzt werden. Bisher wurden nur Uferwiesen entlang von Fliessgewässern beitragsberechtigt.
Artikel 5 Absatz 1
Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.
Artikel 7 Absatz 1
Aufgrund der Totalrevision der Strukturverbesserungsverordnung ist es notwendig, die Verweise in diesem Artikel anzupassen. Es gibt keine materiellen Änderungen.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Keine Auswirkung.
3.4.2 Kantone
Keine Auswirkung.
3.4.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkung.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.