Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Bei Aromen dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a–c der Aromenverordnung vom 16. Dezember 20164 verwendet werden, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und Trägerstoffe biologisch sind.
II
Anhang 3b wird gemäss Beilage geändert.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ……….
Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, für die Herstellung von biologischer Hefe zugelassen, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
IVDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
… Eidgenössisches Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung:
Guy Parmelin
4 SR 817.022.41