Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht
5Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung nach Absatz 2 Buchstabe c sind in Anhang 1 festgelegt.
6Zusätzlich zu Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 können für die Bestimmung der Betriebsgrösse die SAK-Faktoren nach Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19933 herangezogen werden.
Art. 7 Eigenfinanzierung
1Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Investitionskosten nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert.
2Keine minimale Eigenfinanzierung ist notwendig für die Starthilfe nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a, für gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 13 Absatz 1 und für Vorhaben der öffentlichen Hand.
Art. 8 Beitrag des Kantons
1Der Kantonsbeitrag ist in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung zu gewähren.
2Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:
a. bei einzelbetrieblichen Massnahmen: 100 Prozent des Beitrags des Bundes;
b. bei gemeinschaftlichen Massnahmen: 90 Prozent des Beitrags des Bundes;
c. bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und Projekten zur regionalen Entwicklung: 80 Prozent des Beitrags des Bundes.
3Er gilt auch für Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, die im Rahmen eines Projektes zur regionalen Entwicklung realisiert werden.
4Beiträge von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Anstalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind, können an den Kantonsbeitrag angerechnet werden.
5Zur Behebung von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) im Einzelfall den Mindestbeitrag des Kantons herabsetzen oder darauf verzichten.
Art. 9 Wettbewerbsneutralität
1Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:
a. Projekte zur regionalen Entwicklung;