Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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a. bei Weganlagen die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten;
b. bei landwirtschaftlichen Entwässerungen das Spülen von Entwässerungsleitungen und Kanalfernsehen;
c. bei Trockensteinmauern, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, die Instandstellung und Sicherung von Fundation, Mauerkörper, Krone und Treppen;
d. bei Suonen (Wasserleitungen) die Instandstellung und Sicherung der Borde und Stützmauern, die Abdichtung, der Erosionsschutz sowie das Ausholzen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 17 Allgemeine Voraussetzungen
1Massnahmen werden unterstützt sofern sie Landwirtschaftsbetrieben, Pilz-, Sprossen- und ähnlichen Produktionsbetrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus, Fischerei- oder Fischzuchtbetrieben zugutekommen.2 Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investitionen müssen gewährleistet sein. Als Richtwert zur Beurteilung der Tragbarkeit gilt die Restkostenbelastung gemäss Anhang 2.
3Die anrechenbaren Kosten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der anrechenbaren Kosten.
Art. 18 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen
1Für einzelbetriebliche Massnahmen werden Finanzhilfen gewährt, wenn der Betrieb zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist.
2Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 1 000 000 Franken, so wird der Beitrag pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5 000 Franken gekürzt.
Art. 19 Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen und für
umfassende gemeinschaftliche Massnahmen
1Für gemeinschaftliche Massnahmen werden Finanzhilfen gewährt , wenn die Massnahmen funktional oder organisatorisch eine Einheit darstellen.
2Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen müssen sich zudem auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken und den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt bei:
a. Gesamtmeliorationen mit Biodiversitätsfördermassnahmen;