Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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c. Projekte zur regionalen Entwicklung.

d. folgende zusätzlichen Strukturverbesserungsmassnahmen:

1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion,

2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit,

3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke.

2Sie legt die Aufsichtsmassnahmen und Kontrollen fest.

Art. 2 Formen der Finanzhilfen

1Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet.

2Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für:

a. einzelbetriebliche Massnahmen;

b. gemeinschaftliche Massnahmen;

c. umfassende gemeinschaftliche Massnahmen.

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Voraussetzungen für die Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen

1Natürliche und juristische Personen können Finanzhilfen erhalten, sofern:

a. das Vorhaben ein landwirtschaftliches Interesse nachweist, einen Beitrag zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft, zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit oder zur Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung leistet, und;

b. die natürlichen und juristischen Personen einen zivilrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben.

2Natürliche Personen dürfen vor der geplanten Massnahme das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Die Altersbeschränkung gilt nicht für Massnahmen im Sömmerungsgebiet.

3Keine Finanzhilfen erhalten Organisationen, an denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt mehrheitlich beteiligt ist, es sei denn es handelt sich um Massnahmen solcher Organisationen zur Grundlagenbeschaffung, um Teilprojekte von Projekten zur regionalen Entwicklung oder wenn die Organisation Eigentümerin eines Sömmerungsbetriebs ist.