Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten
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b. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
c. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
d. Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung;
e. gemeinsame Anschaffung von Maschinen und Fahrzeugen.
2Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Vorhabens die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im Publikationsorgan des Kantons.
3Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.
4Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richtet sich nach dem kantonalen Recht.
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Art. 10 Anrechenbare Kosten
1Folgende Kosten sind anrechenbar:
a. Baukosten, Planungs-, Projektierungs- und Bauleitungskosten sowie durch das Projekt verursachte Kosten der amtlichen Vermessung;
b. Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen sowie durch das Projekt verursachte kantonale Gebühren;
c. Notariatskosten;
d. Wasseranschlussgebühren.
2Die Höhe der anrechenbaren Kosten wird nach den folgenden Kriterien festgelegt:
a. landwirtschaftliches Interesse;
b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Investitionskredite
Art. 11 Rückzahlungsfristen für Investitionskredite
1Investitionskredite sind innert 20 und die Starthilfe innert 14 Jahren nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung. Ein Aufschub und die Stundung der Rückzahlung bei finanziellen Schwierigkeiten sind innerhalb der maximalen Fristen zulässig.
2Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den Leistungen des Bundes an den Kreditnehmer verrechnen.
3Investitionskredite können auch nach der Bauphase zur Verminderung der Restkostenbelastung gewährt werden.