Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/120: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2022 · 215 Seiten

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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

7.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

7.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Abs. 2 und 177 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, an die Gewährung der Investitionshilfen Voraussetzungen und Auflagen zu knüpfen, Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorzusehen, der Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das BLW zu übertragen sowie die Höhe der Investitionshilfen festzulegen.

Aufgrund des Zeitdrucks, des Umfangs der Vorlage und der relativ kurzen Ämterkonsultation war es der verwaltungsinternen Redaktionskommission (VIRK) vom Bundesamt für Justiz und von der Bundeskanzlei nicht möglich, den ganzen Erlassentwurf der Strukturverbesserungsverordnung zu prüfen. Es ist vorgesehen, dass die VIRK unabhängig von den Vernehmlassungsergebnissen den Rest dieser Verordnung vor der 2. Ämterkonsultation prüft und mit dem federführenden Amt bereinigt.