Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Für die regelmässige Berichterstattung gemäss Absatz 3 über diese Überprüfung zuhanden der Öffentlichkeit können bestehende Gefässe (Risikomonitor der FINMA und Finanzstabilitätsbericht der SNB) genutzt und bei Bedarf zusätzlich eigenständige Berichte verfasst werden.

Art. 41 Information und Bildung

Bei der Totalrevision des CO2-Gesetzes war unbestritten, dass die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, zu eng gefasst ist. So werden bereits heute Entwicklungen von Berufen bzw. generell Aus- und Weiterbildungen gefördert, welche die Berufstätigkeit im Zusammenhang mit dem Klimaschutz thematisieren (Abs. 1). Ein Schwerpunkt wird dabei auf die berufliche Grund- und die höhere Berufsbildung gelegt. Die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen legt der Bundesrat fest.

Auch die Information und Beratung der Öffentlichkeit soll neu nicht nur Massnahmen zur Verminderungen von Treibhausgasemissionen umfassen, sondern auch die Auswirkungen des Klimawandels und die Massnahmen zu deren Bewältigung (Abs. 2).

Art. 41a Förderung von CO2-neutralen Antriebstechnologien

Der Bund kann bis längstens Ende 2035 mit maximal 15 Millionen Franken pro Jahr Finanzhilfen für CO2-neutralen Antriebstechnologien im öffentlichen Strassen- und Schiffsverkehr ausrichten (Abs. 1 und 2). Als CO2-neutral gelten Antriebstechnologien, die mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch funktionieren. Dabei werden die Mehrkosten von erneuerbaren im Vergleich zu herkömmlichen Antriebstechnologien finanziert. Der Bundesrat legt die Kriterien fest (Abs. 3).

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 45a Übrige Widerhandlungen

Die neue Strafbestimmung betrifft die Bereiche Kompensationspflicht der Importeure fossiler Treibstoffe (Abs. 1 Bst. a), Emissionshandelssystem (Abs. 1 Bst. b und c) und Treibstoffe (Abs. 1 Bst. c).

Im Fall der Kompensationsprojekte hat sich in der Vergangenheit ein mögliches Betrugspotential gezeigt, welches mit dem neuen Artikel eingedämmt werden soll. Zukünftig sollen mit dem Artikel 45a falsche Angaben bei der Gesuchstellung und beim Monitoring im Rahmen von Kompensationsprojekten und Programmen mit Busse geahndet werden können.

Im EHS sind insbesondere im Fall der Luftfahrt Strafbestimmungen notwendig, da die Luftfahrzeugbetreiber – im Gegensatz zu den Betreibern von stationären Anlagen – keinen Anreiz an einer Teilnahme am EHS haben. Sie bezahlen keine CO2-Abgabe auf Brennstoffe und sind daher auch nicht auf die Befreiung von der CO2-Abgabe als Gegenleistung zur Teilnahme am EHS angewiesen.

Für Personen, die Treibstoffe für den Landverkehr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen und für Anbieter von Flugtreibstoffen und Betreiber von Luftfahrzeugen sind die Strafbestimmungen ein wirksames Mittel, um ihre Mitwirkungspflicht in der Berichterstattung gegenüber dem Bund durchzusetzen, und so die Umsetzung dieser Instrumente sicherzustellen.

Mit Absatz 1 können die vorsätzlich begangenen Widerhandlungen mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft werden. Absatz 2 stellt auch die fahrlässige Tatbegehung unter Strafe. Fahrlässig begangene Widerhandlungen können mit einer Busse von bis zu 10'000 Franken bestraft werden.