Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten
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Art. 32
Betreiber von Anlagen die in den Zeitspannen 2025–2030, 2031–2040 ihr Treibhausgaseffizienzziel – bzw. bei Kleinemittenten die kumulierte Emissionswirkung – nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierter Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten (Bst. a) und ein Emissionsrecht oder eine internationale Bescheinigung abgeben (Bst. b).
3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind
Art. 32a Betreiber von WKK-Anlagen
Der Artikel soll materiell unverändert übernommen werden. Die Anpassungen sind begründet in der Aufhebung von Artikel 31a und präzisieren die Anforderungen an die WKK-Anlagen.
Art. 32b Voraussetzung für die Rückerstattung und Umfang
Der Artikel soll materiell unverändert übernommen werden. Die Anpassungen sind begründet in der Aufhebung von Artikel 31a und präzisieren die Voraussetzungen an die Rückerstattung.
6. Kapitel: Verwendung der Erträge
Art. 33a Zweckbindung der CO2-Abgabe
Der neue Artikel 33a regelt für die Subventionstatbestände gemäss den Artikeln 34–35 die höchstens mögliche Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. Diese Teilzweckbindung soll befristet bis 2030 höchstens 49 Prozent betragen (Abs. 1 Bst. a) und ab 2031 analog zu heute wiederum ein Drittel betragen. Für die einzelnen Förderinstrumente werden innerhalb der Bundesrechnung Spezialfinanzierungen geführt.
Werden die Mittel in einem Jahr nicht vollständig ausgeschöpft, d.h. nicht ausgegeben, so dürfen am Ende des Rechnungsjahres höchstens 150 Millionen Franken auf das nächste Jahr übertragen werden. Der Saldo der Spezialfinanzierungen betreffend die Verwendung des Ertrags der CO2-Abgabe gemäss diesem Artikel darf Ende Jahr also 150 Millionen Franken nicht überschreiten. Die diesen Betrag übersteigenden Mittel werden im übernächsten Jahr an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt (Abs. 2).
Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Höchstens 420 Millionen Franken des Ertrags nach Artikel 33a Absatz 1 (Zweckbindung der CO2-Abgabe) werden jährlich für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2- Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen wie bis anhin Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 des EnG (Abs. 1).
Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 34.
Der Bund kann weiterhin Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung fördern. Diese Finanzhilfen werden künftig in Artikel 34a beschrieben, weshalb vorliegender Absatz 2 aufgehoben wird. Absatz 4 wird ebenfalls aufgehoben, da die Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel aus der CO2-Abgabe neu in Artikel 33a Absatz 2 geregelt wird.
Aus dem Ertrag nach Artikel 33a Absatz 1 werden den Kantonen zusätzlich 40 Millionen Franken pro Jahr für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen ausgerichtet (Verteilung