Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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und bis maximal 2040 terminiert sein. Die Anforderungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtungen nehmen damit zu. Sie müssen nicht mehr nur die wirtschaftlichen Massnahmen umsetzen, sondern längerfristig vollständig dekarbonisiert werden.

Die übrigen Massnahmen haben aus volkswirtschaftlicher Sicht keine relevanten Auswirkungen. Sie zielen darauf ab bestehende Hürden zur Abkehr von den fossilen Energien abzubauen, Fehlanreize zu beheben und Haushalte und Unternehmen beim Umstieg auf fossilfreie Alternativen zu unterstützen.

5.3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Die Vorlage beinhaltet mehrere neue Fördertatbestände, die teilweise aus dem allgemeinen Bundeshaushalt und teilweise aus zweckgebunden Mittel finanziert werden sollen. Die Mittel (Sanktionen, CO2-Abgabe, Versteigerungserlöse aus der Luftfahrt) aus den verschiedenen klimapolitischen Instrumenten sollen grundsätzlich jenen Sektoren zugutekommen, aus denen die Mittel stammen, oder zu denen die Verwendung der Mittel in einem direkten Konnex steht.

Die folgende Tabelle fasst die Fördertatbestände zusammen, die aus dem allgemeinen Bundeshaushalt, über Einnahmen aus der Mineralölsteuer (MinöSt), aus den Sanktionen der Fahrzeugimporteure und aus dem Versteigerungserlös für Emissionsrechte aus der Luftfahrt finanziert werden sollen.

Instrument Max. Ausgaben in Finanzierung Mio. CHF pro Jahr

Förderung grenzüberschreitenden max. 30 Bis 2030 befristet, refinanziert Personenverkehrs auf der Schiene über Erlöse aus der Verstei-(Art. 37a E-CO2G) gerung von Emissionsrechten aus der Luftfahrt

Unterstützung von Anlagen zur Her- ca. 25-30 Max. 20 Mio. aus allg. Bunstellung von synthetischen Flug- deshaushalt und ca. 5– treibstoffen (Art. 103b E-LFG) 10 Mio. aus Einnahmen von mineralölsteuerpflichtigen Flügen

Umstellung auf fossilfreie Busse max. 15 Bis 2035 befristet, refinanziert und Schiffe des öffentlichen Ver- über Mehreinnahmen MinöSt kehrs (Art. 41a E-CO2-G)

Förderung von Ladestationen für ca. 30 Bis 2032 befristet, refinanziert Elektrofahrzeuge (Art. 37 E-CO2G) aus Sanktionen Fahrzeugimporteure

Total max. 100

Für die Förderung von Anlagen zur Herstellung von synthetischen Flugtreibstoffen wird der allgemeine Bundeshaushalt um maximal 20 Millionen Franken pro Jahr belastet.

Für die Umstellung auf fossilfreie Busse und Schiffe des öffentlichen Verkehrs sind höchstens 15 Millionen Franken pro Jahr vorgesehen. Diesen Ausgaben stehen Mehreinnahmen des Bundes gegenüber, welche sich ab 2025 durch den Wegfall der Rückerstattung der Mineralölsteuer für Dieselbusse konzessionierter Verkehrsbetriebe ergeben. Zumindest zu Beginn dürften die Mehraufwände dadurch in etwa gedeckt werden.

Die folgende Tabelle fasst die Fördertatbestände zusammen, die aus dem zweckgebundenen Ertrag der CO2-Abgabe finanziert werden. Die für die einzelnen Förderinstrumente vor-