Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/123: Revision des CO2-Gesetzes · 61 Seiten

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Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

Nach Artikel 19 Absatz 5 erhält der Bundesrat die Kompetenz, in Anlehnung an die Marktstabilitätsreserve der EU die Versteigerungsmenge in der Schweiz an die Marktsituation anzupassen. Eine solche Kompetenz soll möglichst flexibel ausgestaltet werden und ist somit auf Verordnungsstufe zu regeln.

Art. 31 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Gemäss Artikel 31 Absatz 5 erhält der Bundesrat die Kompetenz die detaillierten Anforderungen an eine Verminderungsverpflichtung auf Verordnungsstufe zu regeln (Bst. a). Ebenfalls auf Verordnungsstufe soll der Bundesrat die Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit von anderen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a regeln (Bst. b). Weiter soll der Bundesrat festlegen, welche öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen (Bst. c) und inwieweit Betreiber von Anlagen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können (Bst. d). Zudem erhält der Bundesrat die Kompetenz auf Verordnungsstufe festzulegen, inwieweit zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung Bescheinigungen abgegeben werden können (Bst e).

Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Nach Artikel 34 Absatz 4 regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Globalbeiträge an die Kantone, insbesondere die Minimalanforderungen an ein Impulsprogramm für den Heizungsersatz.

Art. 34a Förderung von Geothermie und Energieplanung

Nach Artikel 34a Absatz 2 hat der Bundesrat im Rahmen der Förderungen nach Artikel 34a Absatz 1 die Kriterien und Einzelheiten der Förderungen sowie welche Massnahmen die Kantone vollziehen oder für welche sie für den Vollzug beigezogen werden, festzulegen.

Art. 37 Förderung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge

Artikel 37 Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, im Rahmen der Förderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sowie ihre Bemessung festzulegen.

Art. 37a Grenzüberschreitender Personenfernverkehr auf der Schiene

Artikel 37a Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, im Rahmen der Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sowie ihre Bemessung festzulegen.

Art. 41a Förderung von CO2-neutralen Antriebstechnologien

Artikel 41a Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, im Rahmen der Förderung von CO2-neutralen Antriebstechnologien die Kriterien für die Gewährung der Finanzhilfen sowie ihre Bemessung festzulegen.

6.5.2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz

Art. 35d Anforderungen

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die ökologischen Anforderungen an erneuerbare Brenn- und Treibstoffen auf Verordnungsstufe festzulegen. Die Festlegung der ökologischen Anforderungen ist technisch und die Kompetenz erlaubt es, auf ändernde Rahmenbedingungen im Markt für erneuerbare Treibstoffe und auf neuer Erkenntnisse zu den öko-