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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 3 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Inhaltsübersicht (Ziff. 84)
84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten
Ziff. 84
84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten 841 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.
842 Verhältnis zu Ziffer 81
1Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.
2Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA) für die thermische Verwertung geeignet ist.
843 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:
a. bei direkt beheizten Spänetrocknern 18 Prozent (% vol)
b. bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren
Abgase gemeinsam mit den Abgasen der
Pressen behandelt werden 18 Prozent (% vol)
844 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
a. bei Späne- und Fasertrocknern 10 mg/m3
b. bei Pressen 10 mg/m3
c. bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten 5 mg/m3