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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 3 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht (Ziff. 84)

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten

Ziff. 84

84 Anlagen zur Herstellung von Holzspan- und Holzfaserplatten 841 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen Holzspan- und Holzfaserplatten im Trockenprozess hergestellt werden.

842 Verhältnis zu Ziffer 81

1Für Anlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Feuerungsabgasen behandelt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziffer 81.

2Abweichend von Absatz 1 darf Altholz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a verwertet werden, wenn es nach Artikel 14a Absatz 2 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 (VVEA) für die thermische Verwertung geeignet ist.

843 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf folgende Sauerstoffgehalte im Abgas:

a. bei direkt beheizten Spänetrocknern 18 Prozent (% vol)

b. bei direkt beheizten Spänetrocknern, deren

Abgase gemeinsam mit den Abgasen der

Pressen behandelt werden 18 Prozent (% vol)

844 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a. bei Späne- und Fasertrocknern 10 mg/m3

b. bei Pressen 10 mg/m3

c. bei mechanischer Bearbeitung der Holzplatten 5 mg/m3

2 SR 814.600