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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten
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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W)
vom [Datum]
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
gestützt auf die Artikel 1 sowie 2 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Verordnung vom XXX2 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung Register Fachbewilligungen PSM),
verordnet:
1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Fachbewilligung
Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung
1Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (Fachbewilligung Waldwirtschaft).
2Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
3Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen PSM anwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet werden.
1 SR 814.81
2SR XXX
3 SR 916.161
2019–2481