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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 7 Seiten

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Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung Register Fachbewilligungen PSM)

vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Art. 38 und 45 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG),

gestützt auf Art. 44 Abs. 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt die Verwaltung, den Inhalt und die Nutzung des elektronischen Registers der Fachbewilligungen, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ChemRRV berechtigen (Register Fachbewilligungen PSM).

2Das Register Fachbewilligungen PSM enthält die Daten im Zusammenhang mit den Fachbewilligungen. Es dient der Registrierung und der administrativen Verwaltung der Fachbewilligungen sowie der Erstellung von Statistiken.

Art. 2 Verantwortliche Behörde und Administrationsstelle

1Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt das elektronische Register der Fachbewilligungen unter Beizug einer verwaltungsexternen Stelle (Administrationsstelle).

2Die Administrationsstelle bleibt rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von jeder Organisation oder jedem Unternehmen, die bzw. das Pflanzenschutzmittel verkauft oder deren Verkauf fördert.

1 SR 813.1

2 SR 814.01 2019–2481