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Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 18 Seiten

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Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau (VFB-G)

vom [Datum]

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3–6, 12a sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

gestützt auf die Artikel 1 sowie 2 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Verordnung vom XXX2 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung Register Fachbewilligungen PSM),

verordnet:

1. Abschnitt: Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Fachbewilligung

Art. 1 Anwendungsbereich der Fachbewilligung

1Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau (Fachbewilligung Gartenbau).

2Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.

3Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen, dürfen Pflanzenschutzmittel anwenden, sofern sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet werden.

1 SR 814.81

2SR XXX

3 SR 916.161

2019–2481