Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/127: Vorlage zum Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027, zum Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, zum Verpflichtungskredit und zur Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 128 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Finanzbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 167 Bundesverfassung (BV).

Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 stützt sich auf Artikel 11b NSG. Der Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2023 im Nationalstrassennetz stützt sich auf Artikel 7 Buchstabe a NAFG. Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen für den Zeitraum 2024 – 2027 stützt sich auf Artikel 6 NAFG.

Die Änderung des Netzbeschlusses stützt sich auf Artikel 11 Absatz 1 NSG

5.2 Erlassform

Der Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen nach Artikel 11b NSG ist nicht rechtsetzender Natur. Er untersteht aber nach diesem Artikel dem fakultativen Referendum. Beim Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben im Nationalstrassennetz, für den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen und für die Planung von Projekten nach 2023 sowie beim Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen handelt es sich um nicht rechtsetzende Finanzbeschlüsse (einfache Bundesbeschlüsse), die nicht dem Referendum unterstehen. Gleiches gilt für die Änderung des Netzbeschlusses.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Ausgabenbremse dient der Disziplinierung des Bundes in seiner Ausgabenpolitik. Die Bundesversammlung muss Ausgaben ab einer gewissen Höhe mit qualifiziertem Mehr beschliessen. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neu wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich sowohl beim Zahlungsrahmen als auch beim Verpflichtungskredit um einmalige Ausgaben von weit über 20 Millionen Franken. Die Ausgabenbremse findet somit jeweils auf Artikel 1 der beiden Beschlüsse Anwendung.

5.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Diese Vorlage umfasst ausschliesslich Aufgaben, die im Eigenbereich des Bundes liegen. Es sind keine Subventionen beinhaltet.