Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 8 Seiten

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erfassen sei. Der SAV kritisiert zusätzlich, dass in der Verordnung nur die wesentlichen Abweichungen aufgeführt sind. Dies erschwere die Vergleichbarkeit der Rechnungsabschlüsse.

3.5 Artikel 8 - Bilanzierungsregel für Sachleistungen

Zum Artikel 8 äussert sich einzig ZH. Der Kanton unterstützt die Bilanzierungsregel für Sachleistungen. Diese sei verständlich, sinnvoll und resultiere in einer periodengerechten Erfassung des Aufwands sowie einer Rückstellung nach IPSAS 19, Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen.

3.6 Artikel 10 - Offenlegung

Zum Artikel 10 äussert sich einzig ZH. Der Kanton begrüsst, dass die im Geschäftsjahr erfassten IV-Renten im Anhang der Jahresrechnung detailliert nach rechtlichem Anspruchszeitpunkt aufgegliedert werden sollen. Aufgrund von IPSAS 42, Sozialleistungen und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung würden in einem Geschäftsjahr auch IV-Renten erfasst, die rückwirkend verfügt wurden. Mit der zusätzlichen Offenlegungspflicht könne die Transparenz der Jahresrechnung der IV erhöht werden.

3.7 Anhang - Wesentliche Abweichungen von den IPSAS

Im Sinne der Transparenz empfiehlt ZH, in der Verordnung oder zumindest im Geschäftsbericht transparent offenzulegen, welche Verbindlichkeiten für Sozialleistungen im Sinne einer Ausnahme nach IPSAS 19, Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen bewertet werden.