Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/18: Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» · 8 Seiten
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Anliegen der nachgelagerten Durchführungsorgane der 1. Säule Rücksicht genommen und ausreichend Zeit für die Einführung eingeplant werde.
2.5 Weitere Organisationen und Interessierte
Die KKAK, VVAK und IVSK begrüssen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Einführung der IPSAS als Rechnungslegungsstandard. Dabei befürworten sie ausdrücklich, dass bei Schätzungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten einfache und leicht verständliche Schätzmethoden angewendet werden sollen. Da der Grossteil der zusätzlichen Aufgaben durch die ZAS und compenswiss durchgeführt würde, ist ihrer Ansicht nach die zusätzliche Belastung für die Durchführungsorgane der 1. Säule im Jahresabschlussprozess und der Berichterstattung tragbar.
Die Ausgleichskasse Centre Patronal begrüsst die Bestrebungen des Bundesrates zur Verstärkung der Transparenz in der Rechnungslegung der compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO). Die Anlehnung an die IPSAS mit Abweichungen zur Berücksichtigung schweizerischer Besonderheiten sei angemessen. Centre Patronal fügt an, dass im Rahmen der Umsetzung ein besonderes Augenmerk auf die Ausgleichskassen und die Verfügbarkeit von Informationen bei den Ausgleichskassen gelegt werden müsse. Es sei zu berücksichtigen, dass bei den Ausgleichskassen nicht sämtliche benötigten Informationen vorhanden seien (bspw. zu den aufgeschobenen Altersrenten, den Renten der IV oder den Entschädigungen der EO).
3. Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen
3.1 Artikel 3 - Standards
Zum Absatz 2 des Artikels 3 äussert sich einzig der SAV. Er hält fest, dass Abweichungen von den IPSAS zwar keine Seltenheit seien, dass sie aber mit Blick auf die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen nur äusserst zurückhaltend und klar erkennbar vorzunehmen seien. Der SAV beurteilt zwar die im Anhang der Verordnung aufgeführten Abweichungen als nachvollziehbar, findet jedoch die Begrenzung auf wesentliche Abweichungen heikel. Nach Ansicht des SAV müssen Aufzählungen von Abweichungen vollständig sein, damit die Vergleichbarkeit von Rechnungsabschlüssen möglich sei. Der SAV schlägt daher vor, den Begriff wesentlich im Absatz 2 zu streichen.
3.2 Artikel 4 - Weiterentwicklung der Standards
Zum Absatz 3 des Artikels 4 äussern sich neben der KKAK, VVAK und IVSK 15 Kantone (AR, BL, BS, GE, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, ZG, ZH). Ihrer Ansicht nach könnten Änderungen im Bereich Versicherungstätigkeit direkte Auswirkungen auf die Prozesse und Systeme bei den Durchführungsorganen der 1. Säule haben. Entsprechend seien nebst der ZAS auch die Durchführungsorgane durch das BSV zu konsultieren. Die KKAK, VVAK, IVSK und die 15 Kantone regen an, die Durchführungsorgane namentlich in den Absatz 3 aufzunehmen.
3.3 Artikel 5 - Handbücher zur Rechnungslegung
Zum Artikel 5 äussert sich einzig ZH. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und eine konsequente Umsetzung der IPSAS regt ZH an, dass die Handbücher innerhalb der ZAS und compenswiss Weisungscharakter haben sollen.
3.4 Artikel 7 - Erfüllung der Anspruchskriterien
Zum Artikel 7 äussern sich ZH und der SAV. Nach Ansicht von ZH sind die pro Leistungsart festgelegten Anspruchskriterien zu begrüssen. Der Paradigmenwechsel vom cash accounting zum accrual accounting nach IPSAS werde sichtbar. ZH fügt weiter an, dass die definierten Anspruchskriterien verständlich und sinnvoll seien und in einer periodengerechten Erfassung der Sozialleistungen gemäss IPSAS 42, Sozialleistungen resultieren würden.
Der SAV hingegen ist nicht einverstanden mit den definierten Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der AHV, denn dadurch würden die Vorschriften des Rechnungslegungsstandards IPSAS 42, Sozialleistungen zu eng ausgelegt. Er ist der Ansicht, dass bereits mit dem Leisten des ersten Beitragsfrankens der Barwert der Summe der bis zum Tod erwartenden Renten als Verbindlichkeit zu