Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

so übernommen, teils in leicht angepasster Form. Ausserdem wurde der Katalog mit drei neuen Schutzzielen ergänzt (Bst. i, j, k). Mit Artikel 2 E-VDSG setzt die Schweiz auch die Anforderungen von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 um.

Im Verordnungstext wird bei mehreren Schutzzielen auf «unbefugte» oder «berechtigte» Personen Bezug genommen. Dies setzt nicht zwingend ein direktes Tätigwerden einer Person voraus. Denn darunter können auch Fälle subsumiert werden, bei denen Personendaten in Applikationen automatisiert bearbeitet werden.

− An erster Stelle normiert Buchstabe a neu die Zugriffskontrolle. Das Schutzziel wurde aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g VDSG übernommen. Zielführend ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Festlegung von Zugriffsberechtigungen, welche insbesondere die Art und den Umfang des Zugriffs regeln.

− Buchstabe b normiert die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a VDSG verankerte Zugangskontrolle. Demnach muss unbefugten Personen der Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen, in denen Personendaten bearbeitet werden, verwehrt werden. Neu enthält das Schutzziel auch den Begriff «Anlagen». Dadurch soll insbesondere zum Ausdruck kommen, dass auch der Zugang zu mobilen Bearbeitungsanlagen zu unterbinden ist. Der Begriff ist sehr weit gefasst und umfasst von fest angelegten Serveranlagen über Computer bis hin zu Mobiltelefonen oder Tablets jegliche Geräte zur Bearbeitung von Personendaten. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise Alarmanlagen und abschliessbare Serverschränke.

− Buchstabe c regelt die Datenträgerkontrolle, die derzeit in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b VDSG normiert ist. Diese beinhaltet, dass unbefugten Personen das Lesen, Kopieren, Verändern, Verschieben oder Entfernen von Datenträgern verunmöglicht wird. Es ist insbesondere zu verhindern, dass Personendaten unkontrolliert auf Datenträger (z. B. Festplatten, USB-Sticks) übertragen werden können. Unter Datenträger sind dabei nicht nur physische Träger zu verstehen, sondern auch beispielsweise Cloud-Dienste. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise die Verschlüsselung und das ordnungsgemässe Vernichten von Datenträgern.

− Buchstabe d entspricht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e VDSG und normiert die Speicherkontrolle. Das Schutzziel verlangt, dass die unbefugte Eingabe in den Datenspeicher sowie die unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Personendaten verhindert wird. Es ist zu verunmöglichen, dass unbefugte Personen auf den Inhalt des Datenspeichers Zugriff haben, diesen einsehen, verändern oder löschen können. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise die Festlegung von differenzierten Zugriffsberechtigungen für Daten, Anwendungen und Betriebssysteme und die Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen.

− Buchstabe e enthält die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f VDSG geregelte Benutzerkontrolle. Diese ist darauf ausgerichtet, dass die Benutzung von automatisierten Datenbearbeitungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch unbefugte Personen verhindert wird. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise die regelmässige Kontrolle von Berechtigungen (z. B. Sperrung von Berechtigungen aufgrund von Personalwechsel oder neuen Aufgabenzuteilungen) und der Einsatz von Software gegen Viren oder Spyware.

− Buchstabe f normiert die Transportkontrolle, die derzeit in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c VDSG geregelt ist. Demnach muss bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern verhindert werden, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen dafür sorgen, dass der designierte Empfänger bzw. die designierte Empfängerin die Daten in ihrer ursprünglichen Form erhalten und keine Dritte die Daten unbefugt abfangen können. Insbesondere bei besonders schützenswerten Personendaten stellen sich erhöhte Anforderungen an die Massnahmen. In Betracht kommt etwa die Verschlüsselung von Daten bzw. von Datenträgern.