Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
− In Buchstabe g ist neu die Eingabekontrolle geregelt. Diese verlangt – entsprechend Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h VDSG –, dass in automatisierten Systemen nachträglich überprüft werden kann, welche Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben oder verändert wurden. Das Schutzziel wurde so angepasst, dass neu explizit zum Ausdruck kommt, dass auch die Veränderung von Personendaten nachträglich überprüfbar sein muss. Als mögliche Massnahme kommt insbesondere die Protokollierung in Betracht. − Buchstabe h betrifft die Bekanntgabekontrolle. Sie wurde von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d VDSG übernommen und in der Formulierung leicht angepasst. Gemäss dem neuen Buchstaben h kann überprüft werden, wem Personendaten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung bekanntgegeben wurden. Die Massnahmen sollen es insbesondere ermöglichen, die Datenempfängerinnen und Datenempfänger zu identifizieren. Dabei kann es
u. U. ausreichend sein, dass das Organ als solches bekannt ist, ohne dass die natürliche Person in jedem Fall identifizierbar sein muss. Bei Bedarf muss z. B. anhand von Protokollen feststellbar sein, mit welchen Mitteln welche Personendaten an wen bekanntgegeben wurden.
− Bei Buchstabe i geht es um die Möglichkeit der Wiederherstellung der Verfügbarkeit der Personendaten und des Zugangs zu ihnen nach einem physischen oder technischen Zwischenfall. Er wurde in Anlehnung an Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 neu in den Katalog aufgenommen und entspricht der Vorgabe in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/680. Eine mögliche Massnahme ist das Ausarbeiten und Anwenden eines Backup-Konzepts.
− Buchstabe j bestimmt, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit), auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte Personendaten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität). Er wurde in Anlehnung an Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 neu in den Katalog aufgenommen und entspricht der Vorgabe in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2016/680. Hier geht es insbesondere darum, dass die Stabilität bzw. die Belastbarkeit der eingesetzten Systeme dauerhaft gewährleistet wird. Die Meldung der Fehlfunktionen soll vom System selbst getätigt werden, sodass der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter automatisch darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine Fehlfunktion vorliegt.
− Buchstabe k verlangt, dass der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter Verletzungen der Datensicherheit im Sinne von Artikel 5 Buchstabe h rasch erkennen und Massnahmen zur Minderung oder Beseitigung deren Folgen einleiten. Anders als bei Buchstabe j geht es hier insbesondere um reaktive Massnahmen, die vom Verantwortlichen und vom Auftragsbearbeiter getroffen werden.
Artikel 9 Absatz 2 VDSG wurde gestrichen, da er aus Sicht des Bundesrats nicht mehr notwendig ist. Die Gründe für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung eines Auskunftsgesuches werden auf Gesetzesebene festgelegt (vgl. Art. 26 nDSG). So sind die Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter bereits aufgrund des nDSG verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Betroffenen ihre Rechte wirksam wahrnehmen können, und dies unabhängig von den konkret angewendeten Technologien zur Bearbeitung der Personendaten.
Art. 3 Protokollierung
Diese Bestimmung ersetzt die Regelung von Artikel 10 VDSG, die aufgrund des Verweises in Artikel 20 Absatz 1 erster Satz VDSG auch auf Bundesorgane Anwendung findet. Die Regelung überschneidet sich dabei teilweise mit den Schutzzielen in Artikel 2 E-VDSG. So kann die Protokollierung auch eine mögliche Massnahme für die Erreichung der Schutzziele im Sinne von Artikel 2 Buchstaben g und h E-VDSG sein.