Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz

Der Zweck der Protokollierung besteht darin, dass Bearbeitungen von Personendaten nachträglich überprüfbar sind, so dass im Nachhinein festgestellt werden kann, ob Daten abhandengekommen sind oder gelöscht, vernichtet, verändert oder offengelegt wurden. Ausserdem geht es auch um die Gewährleistung der Zweckkonformität. So können sich aus der Protokollierung auch Hinweise ergeben, ob Personendaten zweckkonform bearbeitet wurden. Weiter können die Protokollierungen auch dazu dienen, Verletzungen der Datensicherheit aufzudecken und aufzuklären. Die Protokollierung hat hingegen nicht zum Ziel, die Nutzerinnen und Nutzer, die Personendaten bearbeiten, zu überwachen.

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 E-VDSG ist die Protokollierung dann vorzunehmen, wenn sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht. Verpflichtet sind gemäss Absatz 1 private Verantwortliche und Auftragsbearbeiter. Der Begriff des Inhabers der Datensammlung wurde in diesem Sinne ersetzt.

Für Bundesorgane wird in Absatz 2 vorgesehen, dass sämtliche automatisierten Bearbeitungen von Personendaten protokolliert werden müssen. Damit wird den im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit im Strafrechtsbereich geltenden Anforderungen von Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 Rechnung getragen.

Die Regelung wurde mit einem neuen Absatz 3 ergänzt, wo die Inhalte der Protokollierung konkretisiert werden. So muss die Protokollierung Aufschluss über die Art des Bearbeitungsvorgangs, die Identität der Person, die die Bearbeitung vorgenommen hat, die Identität der Empfängerin oder des Empfängers sowie den Zeitpunkt, an dem die Bearbeitung erfolgt ist, geben.

Absatz 4 übernimmt die Inhalte des Artikels 10 Absatz 2 VDSG in leicht revidierter Form. Die Protokolle müssen neu während einer Dauer von zwei Jahren getrennt vom System, in dem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt werden. Die getrennte Aufbewahrung vom System ist notwendig, da ansonsten bei Cyberangriffen auch das Protokoll selber manipuliert oder verschlüsselt werden könnte. Die Aufbewahrungsfrist wurde auf zwei Jahre erhöht, da sich in Fällen von Cyberangriffen die Angreifer vermehrt auch während längerer Zeit in Systemen aufhalten, ohne sofort Schaden anzurichten. Ein Angriff wird deshalb nicht zwingend sofort erkannt. Um nachverfolgen zu können, wann und wie die Angreifer in das System gelangt sind, braucht es deshalb eine längere Aufbewahrungsdauer der Protokolle. Aufgrund der regelmässig späten Entdeckung von Cyberangriffen erweist sich die Aufbewahrungsfrist von einem Jahr als zu kurz. Die Protokolle sind ausschliesslich den Organen oder Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften oder die Wiederstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten obliegen, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Mit letzterer Ergänzung kommt im Verordnungstext neu zum Ausdruck, dass die Protokolle auch Sicherheitsverantwortlichen zugänglich sein sollen, damit diese die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten wiederherstellen können. Vorbehalten bleibt natürlich die Verwendung für spezialgesetzlich vorgesehene Zwecke, wie etwa eine allfällige Verwendung in einem Strafverfahren.

Artikel 10 Absatz 1 dritter Satz VDSG wurde gestrichen. Er wäre systemwidrig, wenn der EDÖB im Bereich der Datensicherheit, die gemäss Artikel 61 Buchstabe c der Strafbarkeit unterliegt, Empfehlungen aussprechen könnte. Zudem kann der EDÖB gemäss seiner allgemeinen Verfügungskompetenz im Rahmen einer Untersuchung nach Artikel 51 nDSG ohnehin eine Protokollierung anordnen.