Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

sollte im erläuternden Bericht nicht festgehalten werden, dass übermässige Kosten nicht relevant sind.

Zahlreiche Teilnehmende71 schlagen vor, «Implementierungskosten» durch «Implementierungsaufwand» zu ersetzen, da ihnen der erste Ausdruck zu eng gefasst erscheint. Gemäss BE können weitere Implementierungskriterien relevant sein (hoher Personalaufwand oder zeitliche und organisatorische Aufwendungen). So würde auch der erläuternde Bericht an Präzision gewinnen. Einige Teilnehmende72 sind derselben Meinung und bedauern, dass die Erläuterungen zur Berücksichtigung der Implementierungskosten als Kriterium bei der Angemessenheitsbeurteilung nicht genau seien. Gemäss proFonds muss die Angemessenheit der Massnahme nicht nur nach den Implementierungskosten, sondern auch nach dem sonstigen Implementierungsaufwand beurteilt werden. Einige Teilnehmende73 fügen hinzu, das generell auf den Implementierungsaufwand abgestellt werden müsse. Gemäss einigen Teilnehmenden74 müssen die sonstigen Aufwendungen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden. Es sei daher nicht erforderlich, sie explizit zu erwähnen.

Verschiedene Teilnehmende75 begrüssen es, dass das Kriterium der «Implementierungskosten» für die Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt und der Aufwand für die Verantwortlichen damit klar einbezogen wird. Sie schlagen jedoch vor, den Ausdruck durch «Aufwand für den Verantwortlichen» zu ersetzen.

Zwei Teilnehmende76 halten es für verfehlt, die Implementierungskosten als Beurteilungskriterium zur Angemessenheit solcher Massnahmen explizit in der Verordnung zu erwähnen. Das Risiko einer Verletzung der Datensicherheit sei das viel relevantere Beurteilungskriterium für die zu treffenden Massnahmen. Die Swimag hingegen wünscht eine präzise Formulierung mit dem Wortlaut «der jeweils zur Implementierung wie Installation mindestens vorzusehenden Mittel, Aufwände und Kosten».

Abs. 2

Vereinzelt wird verlangt, dass dieser Absatz gestrichen wird.77 Zahlreiche Teilnehmende78 wünschen, dass zumindest «in angemessenen Abständen» durch «in angemessener Weise» ersetzt wird. Gemäss SZ sind die «angemessenen Abstände» nicht sehr wirksam. Der Kanton erachtet es als sinnvoller, die «Massnahmen in umfassender Weise zu überprüfen». Andere Teilnehmende79 sind ebenfalls der Ansicht, dass der Ausdruck «angemessene Abstände» auslegungsbedürftig ist. Sie schlagen vor, ihn durch «periodische Abstände» zu ersetzen. Einige Teilnehmende80 fordern mehr Klarheit und eine Überprüfung «mindestens ein-

71 Kanton: BE; Organisationen: AGVS, Bär & Karrer, die Post, FMH, Raiffeisen, Ringier, santésuisse, SBVg, sgv, SLV, suva, swissICT, swissstaffing, vsi, VUD.

72 Organisationen: AGVS, PES, SLV, SPA.

73 Organisationen: AGVS, auto schweiz, SAV, SLV, SwissInsights.

74 Organisationen: die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, HKBB, Raiffeisen, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV, swissICT.

75 Organisationen: Creditreform, PBS, RVS, vsi, VSP.

76 Partei: SP; Organisation: SGB.

77 Organisation: SPA.

78 Organisationen: AGVS, auto schweiz, die Inlandbanken, die Post, digitalswitzerland, economiesuisse, H+, HKBB, IGEM, Migros, Raiffeisen, Ringier, santésuisse, SAV, SBB, SBVg, Scienceindustries Switzerland, SDV, SLV, SPA, SSO, suva, SwissInsights, swissstaffing, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.

79 Organisationen: santésuisse, SFF.

80 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA.CH, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz.