Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
VD schlägt vor, in diesen ersten Abschnitt Kriterien aufzunehmen, die auf die Relevanz oder sogar die Pflicht zur Durchführung einer DSFA hinweisen, um den Begriff des «hohen Risikos für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person» in Artikel 16 Absatz 1 nDSG zu konkretisieren und weiterzuentwickeln.
Einige Teilnehmende54 fordern, dass diese Bestimmungen nicht durch zu zurückhaltende oder unklare Massnahmen ihres Sinns beraubt werden. Darüber hinaus bedauern sie, dass unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden.55
3.1.2.2 Zur Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
GL begrüsst die Bestimmungen des Abschnitts (Art. 8–12), an denen sich das kantonale Recht orientieren könne. Einige Teilnehmende56 erinnern an die Bedeutung dieser Bestimmungen und halten die Anforderungen für sinnvoll.
3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen
3.2.1 Art. 1 E-VDSG: Grundsätze
Die in diesem ersten Artikel eingeführten Grundsätze werden von zwei Teilnehmern begrüsst.57
Abs. 1
Mehrere Teilnehmende58 begrüssen die in dieser Bestimmung vorgeschlagene Formulierung, mit der Artikel 8 Absatz 1 nDSG optimal konkretisiert werde. Der Auslegungsspielraum erfordere eine punktuelle Unterstützung in der Praxis. Sie schlagen vor, insbesondere in einem neuen Absatz hinzuzufügen, dass «seitens EDÖB möglichst bald Dokumente geschaffen werden [müssen], welche den Betrieben die Praxisumsetzung vereinfachen». Das DFS vertritt hingegen die Ansicht, dass die Formulierung dem Artikel 8 Absatz 1 nDSG nicht gerecht wird. Es schlägt vor, Artikel 8 Absatz 1 nDSG als Einleitungssatz in Artikel 1 zu übernehmen. Bei den Kriterien wäre es gerechtfertigt, das Wort «insbesondere» zu erwähnen. Die FMH schlägt vor, einleitend folgenden Satz einzufügen: «Durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen muss eine dem Risiko angemessene Datensicherheit gewährleistet werden». Die ASDPO fordert eine Klarstellung, dass die Mindestmassnahmen aus der Aufzählung in Artikel 2 ausgewählt werden können. Gemäss Classtime sollte «der Nutzen der Datenbearbeitung» in Artikel 1 ergänzt werden.
Einige Teilnehmende59 waren der Meinung , dass die Einheitlichkeit der Terminologie gewährleistet werden sollte. So sind die Massnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 nDSG nicht «angemessen», sondern «geeignet». Ausserdem sind sie der Auffassung, dass die Konkretisierung von Artikel 8 nDSG über die Datensicherheit im engen Sinn hinausgeht (CIA: Confidentiality, Integrity, Availability). So erachten sie die aufgeführten Beispiele und den Um-
54 Organisationen: DigiGes, FRC, Stiftung für Konsumentenschutz.
55 Siehe dazu die Kommentare zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Einleitungssatz.
56 Partei: SP; Organisation: SGB.
57 Organisationen: ASDPO, FER.
58 Kanton: VD; Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA.CH, INSOS, senesuisse, Spitex Schweiz. Das KMU-Forum sieht ebenfalls einen Bedarf an Unterstützung durch den EDÖB, sieht die Vorlage jedoch kritischer. Das CP schlägt dasselbe Vorgehen vor, namentlich für die neuen Begriffsbestimmungen im nDSG wie «Profiling mit hohem Risiko».
59 Organisationen: die Post, H+, IGEM, Migros, Ringier, SAV, SBB, suva, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.