Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

neuen Buchstaben m wäre vorzusehen, dass kontinuierliche Verbesserungsprozesse zu implementieren sind, da sich die Technik ständig weiterentwickle.

Sachüberschrift

Bär & Karrer schlägt vor, die Sachüberschrift von Artikel 2 wie folgt zu ändern: «Mindestanforderungen».

Bst. a

Gemäss der Swimag gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen ohne erkennbaren Grund einfach die Zahl der berechtigten Personen in nicht nachvollziehbarer Art und Weise erhöht wurde und diese zudem Bearbeitungen vornahmen, die nicht in den Erfüllungsbereich ihrer Aufgaben gehörten. Daher sollte in Buchstabe a festgehalten werden, dass die Zahl der berechtigten Personen auf ein Minimum zu beschränken ist. Ausserdem sei der Zugriff auf diejenigen Daten zu beschränken, die sie «unbedingt und zwingend» benötigen.

Bst. b

Gemäss der suva sind auch «mobile Bearbeitungsanlagen» gemeint, namentlich Mobiltelefone und Tablets. Der SVV anerkennt, dass dies auch im erläuternden Bericht zum Ausdruck kommt. Er ist aber der Ansicht, dass eine solche Zugangskontrolle nicht umsetzbar ist und unter die Zugriffskontrolle nach Buchstabe a fällt. Eine Klärung, insbesondere im erläuternden Bericht, wird gefordert110. Die beiden Teilnehmenden erachten die Formulierung als zu weit gefasst und unrealistisch (z. B. im Kontext des Homeoffice während der Pandemie). Wichtig sei lediglich, dass sich keine unberechtigte Person Zugriff verschaffen könne.

Die Swimag schlägt folgende Ergänzung des Wortlauts vor: «Der Zugang zu physischen wie virtuellen Einrichtungen und Anlagen [...] wird unbefugten Personen gleich von vornherein und von allem Anfang an verwehrt».

Bst. c–e

Einige wenige Teilnehmende111 schlagen vor, anstelle der Aufzählung der Bearbeitungsschritte (Lesen, Verändern, Verschieben usw.) den Oberbegriff «Bearbeiten» zu verwenden. Sie wünschen eine Präzisierung, namentlich eine Differenzierung zwischen Datenträger (Bst. c) und Datenspeicher (Bst. d). Gemäss dem SVV macht es einen Unterschied, ob sich das Bearbeiten auf den Datenträger bezieht oder auf die darin enthaltenen Daten. Die

Swimag wünscht ebenfalls eine Präzisierung und schlägt vor, in Buchstabe c vor «oder Entfernen» «Beschreiben, Zerstören» einzufügen.

Das DFS ist der Auffassung, dass es nicht reicht, unter Buchstabe c zu verlangen, dass unbefugten Personen die Bearbeitung des Datenträgers «verunmöglicht» wird. Die Datenträgerkontrolle müsse dies «sicherstellen».

Die ASDPO schlägt vor, in Buchstabe d den Begriff «Speicherkontrolle» durch «Integritätskontrolle» zu ersetzen. Dieser Begriff entspreche eher dem vorliegenden Fall.

110 Organisationen: SVV, curafutura.

111 Organisationen: curafutura, santésuisse, SVV.