Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

Bst. g

Es ist zu vermeiden, dass in der Bestimmung Begriffe eingeführt werden, die weder im nDSG noch im erläuternden Bericht definiert werden : als Beispiel der Begriff «automatisiertes System».112

Gemäss der suva muss auch die Veränderung von Personendaten nachträglich überprüfbar sein.

Gemäss der Swimag muss erwähnt werden, dass in automatisierten Systemen «jederzeit» Überprüfungen vorgenommen werden können. Sie schlägt vor, den Wortlaut durch «zu welchem Zweck bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage» zu ergänzen.

Bst. h

Gemäss der suva genügt es, wenn ausschliesslich das Organ identifiziert werden kann. Ein Teilnehmender113 fügt jedoch an, dass die Überprüfung «jederzeit» möglich sein müsse.

Bst. i

Die suva weist darauf hin, dass die Erstellung eines Backup-Konzepts nützlich wäre. Gemäss der Swimag sollten nebst den physischen und technischen Zwischenfällen alle sonstigen datengefährdenden Zwischenfälle bzw. Angriffe berücksichtigt werden. Die Wiederherstellung müsse ausserdem unverzüglich ohne jegliche Beeinträchtigung vollumfänglich erfolgen.

Bst. j

Gemäss dem HANDELSVERBAND.swiss ist dieser Buchstabe zu streichen, da er fern jeder Realität sei. Kein Unternehmen könne gewährleisten, dass Cloud-Dienste jederzeit verfügbar seien und Dritt-Software automatisch Fehler melde usw.

Das System selbst solle automatisch Fehlfunktionen melden.114

Bst. k

Die Erkennung müsse «unverzüglich» erfolgen, und es müssten Massnahmen «zur erfolgreichen wie vollständigen» Beseitigung der Folgen eingeleitet werden.115

3.2.3 Art. 3 E-VDSG: Protokollierung

Die Bestimmung wird von mehreren Teilnehmenden begrüsst.116 Sie wird als sehr wichtig oder gar als Kernstück des künftigen Datenschutzes in der Schweiz erachtet.117 DigiGes hebt des Weiteren hervor, dass diese Bestimmung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die Protokollierungspflicht betreffe lediglich Datenbearbeitungen mit hohem Risiko. Ein Unternehmen, das derartige Datenbearbeitungen vorsehe, sei gehalten, für strengere Da-

112 Organisation: HANDELSVERBAND.swiss.

113 Organisation: Swimag.

114 Organisation: Suva.

115 Organisation: Swimag.

116 Kanton: GL; Parteien: GPS, SP.

117 Partei: GPS; Organisation: Die FRC betont ebenfalls, wie wichtig diese Bestimmung für die Datensicherheit ist.