Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
auch einer Rechtsgrundlage im formellen Gesetz, insbesondere dann, wenn die Bearbeitung dieser Personendaten im beruflichen Umfeld einem eigentlichen Profiling und einer Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dienen sollte.
Abs. 4
Einige Teilnehmende144 treten dafür ein, dass die geltende Aufbewahrungsdauer von einem Jahr beibehalten wird. In diesem Sinn schlagen sie vor, sich an § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen des Kantons Aargau anzulehnen.145 Für zahlreiche Teilnehmende146 spricht die Herausforderung der zunehmenden Cyberangriffe gegen jede Verlängerung der Aufbewahrungsfrist. Anstatt eine sinnvollere Auswertung der Protokolldaten zu ermöglichen, schaffe die Verlängerung nur einen Mehraufwand und sei mit höheren Kosten verbunden, ohne dass dadurch ein höheres Schutzniveau erreicht werde. Nicht zielführend sei auch das Erfordernis einer getrennten Aufbewahrung. Zielführender wäre eine Vorgabe, wonach die Protokolle vor nachträglicher Veränderung zu schützen sind. Der Vorgang einer getrennten Speicherung berge seinerseits Risiken in Bezug auf die Datensicherheit. Die Aufbewahrungsfrist sei als Mindestfrist auszugestalten, nicht als standardmässige Frist. Dabei wird eine Dauer von zwei Jahren nicht als angemessen erachtet. Gemäss ZH ist eine Aufbewahrung von wenigen Tagen oder Monaten angemessen. Economiesuisse ist der Ansicht, dass die Aufbewahrungsdauer von der Bearbeitungsdauer abhängig sein sollte. Zwei Teilnehmende147 sind hingegen einverstanden und unterstützen eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren. Einige Teilnehmende148 vertreten die Auffassung, dass diese Pflicht zu einer umfangreichen neuen Datensammlung (z. B. mit Daten von Anwendenden/Mitarbeitenden) mit einer sehr langen Aufbewahrungsdauer führt. Einige Teilnehmende149 schlagen vor, auf die getrennte Aufbewahrung zu verzichten.
Verschiedene Teilnehmende150 weisen darauf hin, dass das Verfahren für die Bundesorgane durch Artikel 57m ff. RVOG und die zugehörige Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung151 festgelegt wird. Es sei nicht in jedem Fall eine personenbezogene Auswertung erforderlich. Der letzte Satz des Absatzes sei deshalb wie folgt zu ergänzen: «[Die Protokolle] dürfen nur zu diesem Zweck und nur soweit erforderlich personenbezogen verwendet werden». Die Einschränkung des Zugangs sowie des Zwecks werden als zu streng beurteilt. Es könne auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, Logs zu konsultieren, namentlich für einen Verantwortlichen oder einen Auftragsbearbeiter. Dabei sollten Doppelprotokollierungen vermieden werden. In der Bestimmung sollten Ausnahmen in sektoriellen Gesetzen vorbehalten werden. Der Absatz sei zu streichen oder der Personenkreis mit Zugang zu erweitern.
144 Kanton: GL; Organisationen: asut, curafutura, Sunrise UPC, SWICO, swissICT.
145 VIDAG, SAR 150.711.
146 Kantone: GL, ZH; Organisationen: AGVS, AIS, ASDPO, ASPS, asut, auto schweiz, Bär & Karrer, Creditreform, curafutura, CURAVIVA.CH, die Post, FMH, H+, HANDELSVERBAND.swiss, INSOS, PBS, rega, Ringier, RVS, SBB, senesuisse, sgv, SLV, SPI- TEXsuisse, SSO, Sunrise UPC, suva, SWICO, Swimag, Swiss Insights, thurbo, veb.ch, VöV, vsi, VSP, VUD, Walderwyss. ASDPO und Bär & Karrer schlagen vor, sämtliche Fristen in der Verordnung zu vereinheitlichen. Die Swimag schlägt eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor.
147 Partei: SP; Organisation: SGB.
148 Kantone: BL, ZH. Gemäss BL führt die generelle Pflicht zur Protokollierung zu einer neuen umfangreichen Datensammlung.
149 Kantone: TG, ZH; Organisationen: AGVS, auto schweiz, Classtime, Creditreform, die Post, H+, HANDELSVERBAND.swiss, Migros, rega, Ringier, SBB, SLV, SPA, suva, Swiss Insights, thurbo, VöV, vsi, VUD, Walderwyss.
150 Kantone: AG, AR, BE, GL, NW, SH, VD; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, kantonaler Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter von NE/JU, Migros, ÖDSB, privatim, SSV, VUD.
151 RVOV, SR 172.010.1.