Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)

ten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden (Art. 10 Abs. 1 VDSG). Verschiedene Teilnehmende125 heben hervor, dass die Protokollierung der regulären Nutzung der Daten sich nicht dazu eigne, unerlaubte Datenabflüsse, Malware, Einbrüche usw. zu entdecken.

Gemäss einigen Teilnehmenden126 wird nach Artikel 8 nDSG erwartet, dass der Datenschutz bedarfsorientiert und gemäss dem neusten technischen Stand umgesetzt wird. Das sei in der Praxis aber schwierig zu realisieren; dies insbesondere mit einer Bestimmung, die einen hohen Detaillierungsgrad aufweise, der einen entsprechend hohen Umsetzungsaufwand, eine Unübersichtlichkeit und mögliche Verwechslungsrisiken mit sich bringe. Trotzdem erscheint ihnen eine Protokollierung richtig, sofern keine anderen Massnahmen das gleiche Ziel mit weniger Aufwand erreichen können. Deshalb sollten sie und ihre Alternativen in der Verordnung zumindest ausdrücklich als Massnahme vorgesehen werden. ZH hält fest, dass die Vorgabe zur Protokollierung bei hohen Risiken dem Konzept, keine konkreten Massnahmen festzulegen, widerspreche. Gemäss einigen wenigen Teilnehmenden127 ist die Protokollierungspflicht auf die Fälle zu beschränken, in denen noch ein hohes Risiko besteht bzw. wenn die Massnahme im Sinn von Artikel 1 angemessen ist. Folglich müssten der französische und der italienische Wortlaut in diesem Sinn angepasst werden. Die Einhaltung der Bestimmung sei in der Praxis schwierig, insbesondere aufgrund der strafrechtlichen Sanktionen (Art. 61 Bst. c nDSG), die bestimmt häufig sein werden. Einige Teilnehmende128 weisen darauf hin, dass die Gefahr einer Überwachung der betroffenen Personen bestehe, die nur gerechtfertigt sei,

wenn die Bearbeitung ein hohes Risiko darstelle.

Abs. 1

Es wird verlangt, dass dieser Absatz überarbeitet wird. Mehrere Teilnehmende129 erklären, dass eine DSFA nicht wegen mangelhafter Datensicherheit ein hohes Risiko ausweisen werde, sondern aufgrund der Art und Weise der Datenbearbeitung. Dementsprechend sind einige Teilnehmende130 der Auffassung, dass die DSFA nichts mit Datensicherheit zu tun hat.

Gemäss einigen Teilnehmenden131 ist auf die Protokollierung des Lesens zu verzichten, da dies kaum umsetzbar sei. Die Swimag fordert, dass im letzten Satz «sowie die jeweilige Zweckbindung bzw. den genauen Bearbeitungsgrund» eingefügt wird.

Einige Teilnehmende132 werfen die Frage auf, ob der Begriff «automatisierte Bearbeitung» nicht definiert werden sollte. Gemäss einigen Teilnehmenden133 ist unter dem Begriff das Gegenteil zur manuellen Bearbeitung zu verstehen. Somit sei darunter eine elektronische oder vergleichbare Datenbearbeitung zu verstehen.

125 Organisationen: die Post, H+, IGEM, Migros, Ringier, santésuisse, SBB, suva, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.

126 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA.CH, HÄRTING Rechtsanwälte, INSOS, senesuisse, SPITEX Schweiz, swissICT.

127 Organisationen: AFBS, Classtime, die Post, HDC, SBB, swissprivacy.law, thurbo, VöV.

128 Organisationen: Creditreform, DigiGes, FRC, vsi.

129 Organisationen: Coop, EXPERTsuisse, H+, IGEM, Migros, Ringier, santésuisse, SBB, suva, swissICT, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.

130 Organisationen: Coop, H+, IGEM, Migros, Ringier, SBB, suva, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.

131 Organisationen: curafutura, die Post, H+, IGEM, Migros, Ringier, santésuisse, SBB, SNB, suva, swissICT, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.

132 Organisationen: die Post, H+, HANDELSVERBAND.swiss, HDC, IGEM, Migros, Ringier, santésuisse, SBB, SNB, suva, swissICT, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.

133 Organisationen: die Post, H+, IGEM, Migros, Ringier, santésuisse, SBB, suva, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.