Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/26: Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) · 90 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Totalrevision der Verordnung zum BG über den Datenschutz (VDSG)
interessierten Organisationen aus dem Bereich der Medizin. Die Buchstaben d, e und j sollten gestrichen werden, weil sie unötigen administrativen Aufwand verursachen. Buchstabe i solle gekürzt werden, weil er zu detailliert sei. Die Buchstaben a, b, c, f und g werden begrüsst, da sie zentrale Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit darstellten. Ihre Einhaltung genüge, um dem Datenschutz gerecht zu werden. Auch Buchstabe h wird begrüsst. In diesem Sinn ist der Grundsatz der Datensparsamkeit für die SP ein zentrales Anliegen im Datenschutzrecht. Sie begrüsst Buchstabe h ausdrücklich.
Zwei Teilnehmende175 verlangen ausdrücklich, vom Anwendungsbereich ausgenommen zu werden.
Abs. 3
Mehrere Teilnehmende176 erachten diesen Absatz als praxisfern. Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater müsse eine Fachperson sein. Das Bearbeitungsreglement werde zusammen mit dieser Fachperson erstellt und nicht ihr in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung gestellt. Es gehöre zu den Aufgaben der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters, bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mitzuwirken (Art. 10 Abs. 2 Bst. b nDSG). Zudem habe die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen (Art. 10 Abs. 3 Bst. c nDSG), weshalb die Formulierung, das Bearbeitungsreglement sei ihr oder ihm «in verständlicher Form» zur Verfügung zu stellen, offensichtlich eine Abwertung ihrer bzw. seiner Fachkompetenzen impliziere und ersatzlos zu streichen sei.
Verschiedene Teilnehmende177 streichen heraus, dass das Bearbeitungsreglement weder publiziert noch dem EDÖB gemeldet werden muss. Die Einführung einer Pflicht zur Vorlage an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater sei widersprüchlich. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, diese Funktion überhaupt zu besetzen. Der zweite Halbsatz sei in jedem Fall zu streichen. SO beispielsweise schlägt vor, im erläuternden Bericht klarzustellen, dass die Bestellung einer Datenschutzberaterin oder eines Datenschutzberaters freiwillig erfolgt.
Zwei Teilnehmende178 vertreten die Meinung, dass das Adverb «regelmässig» zu unnötiger Bürokratie führt, die zur Missachtung der Bestimmung drängt. Eine Aktualisierung solle nur dann erfolgen, wenn ein Anlass dazu bestehe. Gemäss anderen Teilnehmenden179 sollten wie bei Artikel 1 Absatz 2 die zeitlichen Abstände zwischen den vorzunehmenden Aktualisierungen präziser angegeben werden, sonst drohten Rechtsunsicherheit und Streitigkeiten. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: «mindestens einmal pro Jahr».
Die Swimag vertritt die Auffassung, dass sich der Wortlaut der Bestimmung auf den Verantwortlichen und dessen Auftragsbearbeiter beziehen sollte, und nicht auf die private Person.
175 Organisationen: Bibliosuisse, ETH-Bibliothek.
176 Kantone: AR, BE, GL, NW, SH, SO, TG, UR, VD, ZH; Organisationen: Datenschutzbeauftragter SZ/OW/NW, kantonaler Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter von NE/JU, ÖDSB, privatim.
177 Organisationen: die Post, H+, Hotelleriesuisse, IGEM, Migros, Ringier, santésuisse, SBB, suva, thurbo, VöV, VUD, Walderwyss.
178 Organisationen: Creditreform, vsi.
179 Organisationen: AIS, ASPS, CURAVIVA, INSOS, senesuisse, SPITEX Schweiz.