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Vernehmlassung 2021/3: Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern · 3 Seiten

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Bundesgesetz über Finanzhilfen an die kantonale Schule französischer Sprache in Bern

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1Dieses Gesetz regelt die Finanzhilfen des Bundes an den Kanton Bern für die Führung der kantonalen Schule französischer Sprache in Bern (ECLF).

2Die Finanzhilfen haben den Zweck, die ECLF zu unterstützen und damit:

a. den Angestellten der Bundesverwaltung sowie von Organisationen im Interesse des Bundes zu ermöglichen, dass ihre Kinder in Bern eine französischsprachige Schule besuchen können;

b. die Attraktivität des Bundes sowie diejenige von Organisationen im Interesse des Bundes als mehrsprachige Arbeitgeber zu fördern.

Art. 2 Grundsatz

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Kanton Bern Finanzhilfen zur Deckung der anrechenbaren Betriebskosten der ECLF gewähren.

Art. 3 Beitragsvoraussetzungen

Der Bund macht die Gewährung der Finanzhilfen davon abhängig, dass Kinder von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a:

a. Zugang zur ECLF haben;

b. im Falle, dass die Zahl der Eintrittsgesuche die Aufnahmekapazitäten der Schule übersteigt Vorrang haben, wobei die Kinder von Angestellten der Bundesverwaltung priorisiert werden.

1 SR 101

2 BBl … 2019–......